Rz. 18

Bei der Räumung einer Mietwohnung stehen grundsätzlich zwei Lösungsmöglichkeiten zur Verfügung:

 

Rz. 19

& 1. Klassische Räumung

Der Gerichtsvollzieher wird mit der Räumung beauftragt. Er beauftragt einen Spediteur und verbringt den Hausrat in die neue Wohnung oder lagert diesen ein. Nach Ablauf der Lagerfristen wird der Hausrat versteigert oder, wenn er sich als wertlos herausstellt, vernichtet. Der Nachteil dieser Räumungsart besteht darin, dass der Gläubiger mit erheblichen Kosten in Vorlage treten muss und es sehr ungewiss ist, ob er die Kosten vom Schuldner jemals erstattet erhält.

 

Rz. 20

& 2. Räumung nach dem "Berliner Modell"

Bei dieser schon lange von der Rechtsprechung anerkannten und mittlerweile in § 885a ZPO (beschränkter Vollstreckungsauftrag) kodifizierten Art der Räumung wird der Hausrat nicht aus der Wohnung entfernt. Der Gerichtsvollzieher setzt die Mieter nur aus dem Besitz und baut gegebenenfalls ein neues Türschloss ein.

Der Gläubiger übt sein Vermieterpfandrecht am gesamten Hausrat aus. Der Vorteil dieser Räumungsart für den Gläubiger ist, dass sie erheblich kostengünstiger ist.

Der Hausrat ist zum überwiegenden Teil unpfändbar und daher auf Verlangen an den Mieter herauszugeben. Soweit der Inhalt der Wohnung dem Vermieterpfandrecht unterliegt oder nicht binnen eines Monats vom Mieter abgeholt wird, kann der Vermieter diesen verwerten.

Die "Berliner Räumung" wird von einigen Mietern möglicherweise nicht akzeptiert, sodass die Gefahr besteht, dass versucht werden könnte, sich eigenmächtig Zutritt zur Wohnung zu verschaffen.

Man sollte also immer genau bedenken, welche Art der Räumung man wählt und mit welchen weiteren Problemen man rechnen muss.

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