Dr. iur. Wolfram Viefhues
I. Auskunftsansprüche während bestehender Ehe
Rz. 170
Während der bestehenden Ehe – also auch noch während der Trennungszeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe – besteht unabhängig von der Art des Güterstandes eine Informationsverpflichtung aus § 1353 BGB mit dem Inhalt, jeweils dem anderen Ehegatten einen groben Überblick über wesentliche Vermögensbestandteile und ihren Wert zu geben. Dieser Informationsanspruch, der keine praktische Bedeutung hat, kann ggf. im Wege des Leistungsantrags vor dem FamG geltend gemacht werden.
II. Auskunftsansprüche ab Trennung der Ehegatten
Rz. 171
Erhebliche Bedeutung in der anwaltlichen Praxis haben jedoch die Auskunftsansprüche zum Zugewinn.
Rz. 172
Der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB, der vom Zeitpunkt der Trennung an geltend gemacht werden kann, bezieht sich auf das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Rz. 173
BGH, Beschl. v. 5.4.2017 – XII ZB 259/16
Zitat
Die Vorschrift des § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1.9.2009 geltenden Fassung, nach der Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden kann, ist nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.2009 rechtskräftig geschieden worden ist.
An den Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 2 BGB über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung knüpft die in der Praxis bedeutsame Beweislastregel des § 1375 Abs. 2 BGB an.
Rz. 174
Praxistipp:
▪ |
Der Trennungszeitpunkt wird aber – anders als der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages – nicht amtlich festgestellt, sodass hierüber Streit entstehen kann. |
▪ |
Die Darlegungs- und Beweislast für das Trennungsdatum trägt nach § 1379 BGB derjenige Ehegatte, der den Auskunftsantrag geltend macht. |
▪ |
Zum erforderlichen substantiierten Bestreiten gehört die Darlegung des richtigen Trennungszeitpunktes. |
▪ |
Scheitert der Beweis und gesteht der Verfahrensgegner den behaupteten Trennungszeitpunkt nicht zu, ist umstritten, ob der Ansatz des nach dem beiderseitigen Vortrag frühesten Termins zulässig ist. |
▪ |
In der Praxis empfiehlt sich daher immer, die Trennung durch anwaltliches Schreiben an die Gegenseite ausdrücklich zu dokumentieren. |
▪ |
Ob der Trennungszeitpunkt durch einen Zwischenfeststellungsbeschluss gemäß § 256 Abs. 2 ZPO rechtskräftig festgestellt werden kann, ist umstritten. Die Rechtsprechung geht teilweise von einem zwischenfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 ZPO aus. Dem wird jedoch entgegengehalten, dass das Trennungsdatum selbst kein Rechtsverhältnis darstellen kann, sondern lediglich eine nicht feststellungsfähige Tatbestandsvoraussetzung. Die Frage wurde vom BGH zuletzt offen gelassen. |
III. Auskunftsansprüche ab Einreichung des Scheidungsantrages
Rz. 175
Nach § 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann von diesem Zeitpunkt an Auskunft über das Vermögen verlangt werden, soweit es für die Berechnung des Anfangsvermögens maßgeblich ist.
IV. Auskunftsansprüche ab Zustellung des Scheidungsantrages
Rz. 176
Erst durch die Zustellung des Scheidungsantrages wird der Stichtag für die Feststellung des Endvermögens gem. § 1375 BGB gesetzt, so dass zu diesem Zeitpunkt ggf. die Notwendigkeit entsteht, eine entsprechende Auskunft einzufordern (§ 1579 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht nach § 1379 Abs. 2 BGB kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1385 Nr. 4, 1386 BGB nicht verlangt werden.
BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 175/17
Zitat
Der Auskunftsanspruch nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB kann auch zum Zwecke der Abwehr eines Anspruchs auf Zugewinnausgleich erhoben werden.
Die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche aus § 1379 BGB beginnt gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen sollen.
Durch die Stellung des Leistungsantrags im Zugewinnausgleichsverfahren wird nicht nur die Verjährung des Zahlungsanspruchs, sondern auch die Verjährung der wechselseitigen Auskunftsansprüche gemäß § 1379 BGB gehemmt.
V. Zusätzliche Auskunftsansprüche
Rz. 177
BGH v. 13.12.2017 – XII ZB 488/16
Zitat
a) |
§ 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zu... |