Leitsatz

Die miteinander verheirateten Parteien waren griechische Staatsangehörige und hatten eine Rechtswahl nicht getroffen. Die Ehefrau beantragte Prozesskostenhilfe für den von ihr geltend gemachten Zugewinn-Auskunftsanspruch. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen. Hiergegen legte sie Beschwerde ein, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Eheleute das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung finde. Dies gelte auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch.

Hierbei könne offen bleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch in Betracht kommen könne, wenn die Eheleute im griechischen gesetzlichen Güterstand leben. Ein solcher Anspruch könne jedenfalls allenfalls im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehen, da nach griechischem Recht als Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nicht das Datum der Rechtshängigkeit des Verfahrens, sondern der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gelte. Dieser Grundsatz werde nur dadurch eingeschränkt, dass sich beim Zugewinnausgleich nach 3-jähriger Trennung der Eheleute der maßgebliche Stand des Endvermögens nach dem Datum des Ablaufs der 3-Jahresfrist bestimme. Diese Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall unzweifelhaft noch nicht eingetreten, da die Parteien erst seit September 2004 getrennt lebten.

Für die verfrühte Geltendmachung der güterrechtlichen Ansprüche könne Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.03.2005, 17 WF 15/05

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