Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugewinn-Auskunftsanspruch nach griechischem Recht
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung griechischen Rechts auf eine güterrechtliche Auseinandersetzung von in Deutschland lebendem griechischen Ehepaar. Stichtag für einen Auskunftsanspruch ist nicht die Rechtshängigkeit des Verfahrens. Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nach griechischem Recht ist der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils bzw. nach 3-jähriger Trennung der Parteien der Ablauf der 3-Jahres-Frist.
Normenkette
EGBGB Art. 14-15, 220 Abs. 3; Griechisches ZGB Art. 14; Griechisches ZGB Art. 15
Verfahrensgang
AG Ludwigsburg (Beschluss vom 02.01.2005; Aktenzeichen 6 F 1408/04) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des AG Ludwigsburg - FamG - vom 2.1.2005 wird zurückgewiesen.
Beschwerdegebühr: 50 EUR.
Gründe
Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet.
Auf die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien findet das gemeinsame griechische Heimatrecht der Ehegatten Anwendung, da diese stets griechische Staatsangehörige waren, eine Rechtswahl nicht getroffen haben und das griechische Recht keine Zurückverweisung enthält (Art. 220 Abs. 3, 15, 14 EGBGB n.F.; Art. 15, 14 grZGB n.F.) Dies gilt auch für den von der Antragstellerin geltend gemachten güterrechtlichen Auskunftsanspruch, worauf die Antragstellerin bei Antragstellung auch selbst zutreffend hingewiesen hat.
Dabei kann hier offen bleiben, ob, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang ein Auskunftsanspruch in Betracht kommen kann, wenn die Eheleute im griechischen gesetzlichen Güterstand leben. Ein solcher Anspruch kann nämlich allenfalls im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestehen, da nach griechischem Recht als Endstichtag für die Berechnung des Zugewinns nicht das Datum der Rechtshängigkeit des Verfahrens, sondern der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils gilt. Dieser Grundsatz wird nur dadurch eingeschränkt, dass sich beim Zugewinnausgleich nach dreijähriger Trennung der Eheleute des maßgebliche Stand des Endvermögens nach dem Datum des Ablaufs der 3-Jahres-Frist bestimmt (Art. 1400 Abs. 2 grZGB). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber unzweifelhaft noch nicht eingetreten. Die Parteien leben erst seit September 2004 getrennt.
Für die verfrühte Geltendmachung der güterrechtlichen Ansprüche kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weshalb das AG die Bewilligung i.E. zu Recht verweigert hat.
Nachdem das Rechtsmittel ohne Erfolg blieb, hat der Kläger die im Beschwerdeverfahren anfallende Gerichtsgebühr zu tragen (§ 3 GKG, KV Nr. 1811).
Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 127 Abs. 4 ZPO).
Fundstellen
FamRZ 2005, 1676 |
FamRBint 2006, 45 |
OLGR-Süd 2006, 297 |
www.judicialis.de 2005 |