Rz. 179

Die Vorschrift des § 1686 BGB regelt den Auskunftsanspruch zwischen den Eltern eines Kindes hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Kindes. Das Auskunftsrecht dient dazu, dem Elternteil, der nicht mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft lebt, zu ermöglichen, sich von der Entwicklung des Kindes und seinem Wohlergehen laufend überzeugen zu können. Es erlangt dort besondere Bedeutung, wo ein regelmäßiger Umgang ausgeschlossen oder auf brieflichen bzw. telefonischen Kontakt beschränkt ist, oder aus faktischen Gründen nicht stattfindet, insbesondere wegen großer räumlicher Entfernung (siehe § 23 Rdn 200).

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