Rz. 11

Der zugrunde liegende Auskunftsanspruch muss fällig sein. Der Auskunftsanspruch aus § 1605 BGB ist ein verhaltener Anspruch, entsteht also erst mit einem Verlangen und wird zu diesem Zeitpunkt auch fällig.[24]

 

Rz. 12

Praktische Bedeutung hat zudem die Frist des § 1605 Abs. 2 BGB. Danach kann eine wiederholte Auskunft vor Ablauf von zwei Jahren nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höheres Einkommen oder weiteres Vermögen erworben hat. Die Norm soll überflüssige Abänderungsverfahren gegenüber bestehenden Unterhaltstiteln verhindern, da sich innerhalb eines Zweijahreszeitraums in aller Regel die Einkünfte nicht in dem nach §§ 238, 239 FamFG vorausgesetzten Umfang ändern.

 

Rz. 13

Die Frist beginnt mit der letzten mündlichen Verhandlung im vorangehenden gerichtlichen Verfahren oder einem abgeschlossenen Vergleich.[25]

Nur bei einer atypischer Einkommensentwicklung steht die Zeitschranke des § 1605 Abs. 2 BGB einem Auskunftsverlangen nicht entgegen. Dies ist der Fall, wenn die frühere Auskunft nur den Zeitraum des Beginns einer selbstständigen Erwerbstätigkeit umfasste[26] oder bei der Behauptung des Wegfalls hoher Schuldverpflichtungen, wenn der Auskunftsberechtigte Auskunft über die tatsächliche oder vermeintliche Tilgung der gemeinsamen Darlehensverbindlichkeiten begehrt.[27]

 

Rz. 14

 

Praxistipp:

Geht es nicht um den Eintritt des Verzuges (dazu siehe § 22 Rdn 32), sondern lediglich um die Beschaffung von Informationen, kann die strenge Zeitsperre des § 1605 Abs. 2 BGB unterlaufen werden. Denn die Zeitsperre ist immer personenbezogen.[28] Wurde also zuvor Auskunft lediglich zum Ehegattenunterhalt gefordert und erteilt, ist durch § 1605 Abs. 2 BGB ein Auskunftsverlangen zum Kindesunterhalt nicht ausgeschlossen.
In diesem Fall kann man – zeitlich gestaffelt – immer nur für einen Unterhaltsberechtigten Auskunft verlangen (also z.B. jetzt für das erste Kind, in 6 Monaten für das zweite Kind und in weiteren 6 Monaten für die Ehefrau). Dann wird jeweils nur für diesen Unterhaltsberechtigten die 2-Jahres-Frist ausgelöst.
Sinnvoll ist dies dann, wenn z.B. bereits ein Unterhaltstitel besteht, also das Auskunftsverlangen nicht dazu dienen soll, Verzug auszulösen. Denn Verzug über § 1613 tritt durch diese Auskunftsforderung immer nur für den Anspruch der betreffenden Person ein, für die Auskunft gefordert wird.
Die Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB besteht nicht, wenn sich die erstmalige Geltendmachung auf den Trennungsunterhalt bezog und danach aber Auskunft hinsichtlich des nachehelichen Unterhaltsanspruches verlangt wird, weil die jeweils zugrunde liegenden materiellen Ansprüche nicht identisch sind.[29]
[24] Bartels, FuR 2019, 257 m.w.N.
[25] OLG Düsseldorf v. 16.10.1992 – 3 WF 179/92, NJW 1993, 1079–1081; OLG Karlsruhe v. 7.6.1991 – 2 A WF 52/91, FamRZ 1991, 1470–1471; OLG Bamberg v. 12.2.1990 – 7 WF 10/90, FamRZ 1990, 755.
[27] OLG Hamm v. 12.11.1990 – 8 WF 556/90, FamRZ 1991, 594–595.
[28] Vogel in NK-BGB, 2020, § 1605 Rn 52.

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