Rz. 43

F hat keinen ehebedingten Nachteil. Sie kann mit ihrem Eigeneinkommen von 1.600 EUR ihren angemessenen Bedarf von 1.500 EUR selbst decken.

Kinder, deren Belange zu wahren wären, sind nicht vorhanden.

Ob die Fortdauer einer Unterhaltspflicht in Höhe von 720 EUR unbillig ist, beurteilt sich nach der gebotenen nachehelichen Solidarität:

Der Unterhalt ist bisher nicht tituliert. Ein schützenswertes Vertrauen der F in die Fortdauer von Unterhaltszahlungen ist nicht gegeben.

M, der ein Einkommen von 3.200 EUR hat, wird durch die Unterhaltszahlung (720 EUR) nicht besonders belastet.

Andererseits verdient F selbst 1.600 EUR, also weit über dem Existenzminimum (880 EUR).

F hat sich während der Ehe ausschließlich um den Haushalt gekümmert.

M hat jedoch bereits 2 Jahre Trennungsunterhalt gezahlt.

Es könnte also daran gedacht werden, den Unterhalt, der nach den ehelichen Lebensverhältnissen 720 EUR betrüge, sofort oder bspw. nach 6 Monaten auf Null herabzusetzen.

 

Hinweis

In der Praxis ist eine umfassende Billigkeitsprüfung erforderlich, die im Rahmen eines einfachen Fallbeispiels selbstverständlich nicht möglich ist.

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