Rz. 23

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 26 = BeckRS 2013, 11682

Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass in solchen Fällen, in denen die fortwirkende nacheheliche Solidarität den wesentlichen Billigkeitsmaßstab bildet, die Ehedauer vor allem durch die wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht gewinnt, welche insbesondere durch den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder wegen der Haushaltsführung eingetreten ist;

diese Grundsätze haben durch die am 1.3.2013 in Kraft getretene Neufassung des § 1578b Abs. 1 BGB keine grundlegenden Änderungen erfahren (Senatsurteil vom 20.3.2013 – XII ZR 72/11, FamRZ 2013, 853 Rn 34 f.; vgl. auch Senatsurteil vom 20.3.2013 – XII ZR 120/11, FamRZ 2013, 864 Rn 35).

 

BGH, Urt. v. 7.3.2012 – XII ZR 145/09 Rn 34

Die Ehedauer gewinnt im Rahmen dieser Billigkeitsabwägung durch eine wirtschaftliche Verflechtung an Gewicht, die insbesondere durch Aufgabe einer eigenen Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung gemeinsamer Kinder oder der Haushaltsführung eintritt (Urt. v. 23.11.2011 – XII ZR 47/10, FamRZ 2012, 197 Rn 31 m.w.N.).

Wirtschaftliche Verflechtung durch Krankheit – also nicht durch Rollenverteilung – wird durch lange Ehedauer noch nicht zum (dauerhaften) Solidaritätsgrund:

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 24 = BeckRS 2013, 11682

Die wirtschaftliche Verflechtung der Beteiligten beruhte daher im Wesentlichen darauf, dass die Antragsgegnerin bereits sehr früh, nämlich im Alter von 33 Jahren, erwerbsunfähig erkrankte, mithin auf einer schicksalhaften Entwicklung, die ein unterhaltspflichtiger Ehegatte auch bei langer Ehedauer nicht ohne weiteres unbegrenzt mitzutragen hat.

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