Rz. 87

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 20 = BeckRS 2013, 11682

Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt sein.

Insbesondere bei psychischen Erkrankungen kann und muss kein Zusammenhang festgestellt bzw. überprüft werden – selbst dann nicht, wenn sie durch die Ehekrise einen ungünstigeren Verlauf genommen haben oder gar ausgelöst wurden.

Denn es muss ein Zusammenhang mit der Rollenverteilung und nicht mit sonstigen persönlichen Umständen, insbesondere dem Scheitern der Ehe bestehen.

 

BGH, Beschl. v. 19.6.2013 – XII ZB 309/11 Rn 20 = BeckRS 2013, 11682

Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass eine psychische Erkrankung selbst dann, wenn sie durch eine Ehekrise ausgelöst worden ist, für sich genommen keinen ehebedingten Nachteil im Sinne von § 1578b Abs. 1 S. 2 BGB begründen kann.

Bereits aus der Formulierung des Gesetzes geht hervor, dass ehebedingte Nachteile "durch" die Ehe verursacht sein müssen und hierfür die Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes sowie die Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit bedeutsam sind (§ 1578b Abs. 1 S. 3 BGB).

Daraus erschließt sich, dass unter ehebedingten Nachteilen vornehmlich solche Einbußen zu verstehen sind, die sich aus der ehelichen Rollenverteilung (§ 1356 BGB) ergeben, nicht aber aus sonstigen persönlichen Umständen, die insbesondere mit dem Scheitern der Ehe zusammenhängen (vgl. Senatsurteile vom 30.6.2010 – XII ZR 9/09, FamRZ 2010, 1414 Rn 18 und vom 7.7.2010 – XII ZR 157/08, FamRZ 2011, 188 Rn 20).

Die Erkrankung des Unterhaltsberechtigten wird daher in aller Regel nicht ehebedingt sein.

Auch wenn im vorliegenden Fall – was der Antragsteller allerdings bestreitet – die organische Krankheit der Antragsgegnerin durch die im Zusammenhang mit der Ehekrise aufgetretenen psychischen Belastungen einen ungünstigeren Verlauf genommen haben sollte, wäre die Ursache dafür immer noch nicht in der Ehe als solcher oder der mit ihr verbundenen Rollenverteilung zu suchen, sondern in den persönlichen Umständen der Beteiligten und ihrer schicksalhaften Entwicklung beim Scheitern der Partnerschaft.

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