Rz. 19

Für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und damit auch für das Nachlassverfahren bestimmt § 13 Abs. 2 FamFG, dass jedem die Einsicht in die Nachlassakten gestattet werden kann, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein berechtigtes Interesse liegt schon dann vor, wenn der Antragsteller ein vernünftiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse glaubhaft macht, das auch tatsächlicher, etwa wirtschaftlicher Art sein kann; bei einem Nachlassgläubiger ist dies grundsätzlich zu bejahen.[27] Dies gilt auch für die Erteilung unbeglaubigter oder beglaubigter Abschriften aus den Nachlassakten, § 13 Abs. 3 FamFG. Dabei entscheidet das Nachlassgericht nach pflichtgemäßem Ermessen.[28]

 

Rz. 20

Unter Vorlage des vollstreckbaren Titels kann der Gläubiger sein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht und damit an der Berechtigung, Abschriften aus den Nachlassakten zu erhalten, glaubhaft machen.

[27] BayObLG NJW-RR 1997, 771.
[28] BayObLGZ 1959, 420; OLG Karlsruhe FamRZ 1966, 268.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge