Rz. 21

Der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers kann nach § 10 FamFG mit formloser Vollmacht als Bevollmächtigter auftreten. Allerdings kann nach § 10 Abs. 2 FamFG die öffentliche Beglaubigung der Vollmacht von Seiten des Gerichts verlangt werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?