Dr. iur. Olaf Schermann, Walter Krug
Rz. 148
Der Nachlassverwalter hat Anspruch auf eine angemessene Vergütung, § 1987 BGB. Anders als bei der Nachlasspflegschaft gibt es bei der Nachlassverwaltung keine ehrenamtliche Amtsführung. Die Höhe der Vergütung wird vom Nachlassgericht festgesetzt. Zuständig ist der Rechtspfleger. Aber: Die Besonderheiten der Nachlassverwaltung schließen eine Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters gegen die Staatskasse aus. Die festgesetzte Vergütung braucht nicht eingeklagt zu werden, denn der Festsetzungsbeschluss stellt einen Vollstreckungstitel dar, §§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 95 Abs. 2 FamFG.
Rz. 149
Für die Vergütung des Nachlassverwalters eines vermögenden Nachlasses, auf die er in angemessener Höhe nach § 1987 BGB einen Rechtsanspruch hat, sind seit 1.7.2005 die Bestimmungen des § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB i.V.m. § 1836 Abs. 1 BGB, §§ 1 bis 3 VBVG maßgeblich. Der Nachlassverwalter kann somit seinen tatsächlichen Zeitaufwand für die Verwaltertätigkeit nach einem angemessenen Stundensatz abrechnen, wobei sich der Stundensatz nach seinen nutzbaren Fachkenntnissen sowie nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Verwaltungsgeschäfte richtet. Eine Vergütung nach Prozentsätzen des Nachlasswertes kommt seither nicht mehr in Betracht. Der Vergütungsanspruch kann auch nicht nach einer Gebührenordnung des Berufsverbandes, dem der Nachlassverwalter angehört, festgesetzt werden, also auch nicht nach dem RVG oder der StBVV. Ebenso wie bei einem entsprechend ausgebildeten Berufsnachlasspfleger hält man auch bei einem Nachlassverwalter einen Stundesatz von 45 EUR bei einfacher Abwicklung, von 65 EUR bei mittlerem Schwierigkeitsgrad bis hin zu 85 EUR bei schwieriger Abwicklung für angemessen. Sofern der Nachlassverwalter seinen Kanzleisitz in einem großstädtischen Ballungsraum hat, wird auch ein Vergütungssatz von 100 EUR netto pro Stunde für angemessen erachtet.
Rz. 150
Festsetzungsverfahren: In der Praxis stellt der Nachlassverwalter einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung und seiner Auslagen. Zuständig für die Festsetzung der Vergütung und des Auslagenersatzes ist das Nachlassgericht gem. §§ 1975, 1915 Abs. 1, 1962 BGB, §§ 340 Nr. 1, 292 Abs. 1, 168 FamFG, funktionell der Rechtspfleger, §§ 3 Nr. 2 Buchst. c, 16 Abs. 1 Nr. 1 RPflG.
Rz. 151
Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 26 FamFG) einem Schiedsverfahren grundsätzlich nicht zugänglich; deshalb kann auch die Festsetzung der Vergütung des Nachlassverwalters nicht durch ein Schiedsgericht erfolgen.
Rz. 152
Der Vergütungsanspruch ist im Nachlassinsolvenzverfahren Masseverbindlichkeit, § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO.
Rz. 153
Aufwendungsersatz: Über die Verweisungsnormen §§ 1915, 1835 BGB gilt § 670 BGB des Auftragsrechts. Kosten einer angemessenen Schadensversicherung sind gem. § 1835 Abs. 2 BGB Aufwendungen. Aufwendungsersatz kann auch verlangt werden für Dienste, die zum Beruf oder Gewerbe des Nachlassverwalters gehören, § 1835 Abs. 3 BGB. Damit kann der Rechtsanwalt, der als Nachlassverwalter Prozesse geführt hat, eine nach RVG angefallene Vergütung verlangen.