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Auch hier gilt, dass eine umfassende Verteidigung nur möglich ist, wenn der Betroffene (oder zumindest der gerichtliche Sachverständige, LG Konstanz zfs 2019, 473) auch die Messbildreihe auf Fehler, die sich möglicherweise auch auf sein Verfahren auswirken können, überprüfen kann (VGH Saarland NJW 2019, 2456; LG Kaiserslautern zfs 2019, 471; OLG Karlsruhe DAR 2019, 582; LG Köln DAR 2019, 698).

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