Rz. 14
Ist einem Handelsvertreter ein bestimmter Vertretungsbezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zur Betreuung zugewiesen, dann hat er die rechtliche Stellung eines Bezirksvertreters i.S.d. § 87 Abs. 2 HGB mit den darin vorgesehenen provisionsrechtlichen Folgen. Eine Kombination von Bezirksschutz und Kundenkreisschutz ist ebenfalls denkbar. Die Zuweisung des Bezirks, aber auch des Kundenkreises, erfolgt nicht einseitig durch den Unternehmer, sondern durch eine Vereinbarung zwischen den vertragsschließenden Parteien. Diese Vereinbarung bedarf, wenn sie nicht in dem Handelsvertretervertrag selbst geregelt ist, keiner bestimmten Form und kann somit auch stillschweigend erfolgen. Der Umfang der Zuweisung und des damit verbundenen Schutzes hängt von der Vereinbarung ab, die der Auslegung unterliegt. Der Bezirksschutz impliziert nicht zugleich die Alleinvertretung, die den Handelsvertreter vor Direktabschlüssen des Unternehmers und/oder anderer Handelsvertreter schützt. Die Änderung der Zuweisung bedarf einer Vereinbarung der Vertragsparteien; theoretisch möglich ist ein solches Gestaltungsrecht im Vertrag. Die einseitige Zuweisung eines Vertragsgebiets durch den Unternehmer stellt in der Regel ein Angebot auf Abschluss einer Vereinbarung dar. Das Schweigen eines Handelsvertreters auf eine solche Erklärung ist im Zweifel nicht als Annahme des Angebotes zu werten. Der Bezirksschutz umfasst Geschäfte mit Kunden, die ihren Sitz oder ihre Geschäftsniederlassung im Bezirk haben, auch wenn an einen anderen Ort zu liefern ist. Entscheidend ist die Bezirksansässigkeit des Bestellers, nicht der zufällige Vertragsabschluss oder der Lieferort. Handelt es sich bei dem Kunden um eine juristische Person, dann ist der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftstätigkeit für die Beurteilung der Bezirkszugehörigkeit entscheidend. Der Bezirksschutz umfasst ohne ausdrückliche Vereinbarung sämtliche (auch künftige) Kunden des Bezirks. Die o.g. Grundsätze sind auch in den Fällen heranzuziehen, in denen der Kunde verschiedene Filialen oder Unternehmen hat. Entscheidendes Kriterium ist, welches Unternehmen oder welche Filiale bestellt – nicht, an welche geliefert werden soll.
Die Gegenleistung des Handelsvertreters für die Vereinbarung des zugewiesenen Bereiches ist, dass dieser den Bezirk laufend und in besonderer Weise pflegt. Für den Vertreter verbietet es sich, in dem zugewiesenen Bezirk für andere Unternehmen tätig zu werden; eine Genehmigung durch beide Unternehmen ist möglich.
Ist dem Handelsvertreter nur Kundenschutz eingeräumt worden, sind ihm gegenüber nach § 87 Abs. 1 S. 1 HGB nur solche Geschäfte zu verprovisionieren, die entweder unmittelbar auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder als Folgegeschäft mit solchen Kunden abgeschlossen werden, die er bereits vorher als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat.
Ist dem Handelsvertreter eine Alleinvertretung übertragen worden, so ist nur er berechtigt, in dem ihm zugewiesenen Bezirk Geschäfte für den vertretenen Unternehmer zu vermitteln bzw. abzuschließen. Die Ausgestaltung der Alleinvertretung kann zum Inhalt haben, dass der Unternehmer keine Direktgeschäfte tätigen darf oder der Alleinvertretungsberechtigte die alleinige Betätigungsherrschaft unter Ausschluss anderer Handelsvertreter hat oder die Kombination von beiden genannten Ausschlüssen (häufig).