Rz. 31
Der Joint Venture-Vertrag ist – wie auch seine Bezeichnung als Grundlagenvereinbarung nahelegt – die rechtliche Basis für das Joint Venture. In ihm werden Gegenstand, Ziel und Modalitäten der Zusammenarbeit geregelt. Beim Contractual Joint Venture bedarf es wesensgemäß keiner weiteren Vereinbarungen, hier trifft der Joint Venture-Vertrag eine abschließende Regelung. Beim Equity Joint Venture tritt der Gesellschaftsvertrag des Joint Ventures hinzu; Joint Venture-Vertrag und Gesellschaftsvertrag können aber auch in einem Dokument zusammenfallen. I.d.R. wird der Gesellschaftsvertrag aber durch den Joint Venture-Vertrag als eine Form der Gesellschaftervereinbarung ergänzt.
Häufig erfordert ein Equity Joint Venture den Abschluss weiterer Vereinbarungen. Der Joint Venture-Vertrag wirkt dann wie eine Rahmenvereinbarung, dem die weiteren Verträge als Anlagen beigefügt werden. Ob sie unmittelbar nach dem Abschluss des Joint Venture-Vertrages (bei Signing, s.o. Rdn 28) oder erst nach Eintritt von im Joint Venture-Vertrag definierten Bedingungen (bei Closing) unterzeichnet werden, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rz. 32
Der Joint Venture-Vertrag und der Gesellschaftsvertrag der Joint Venture-Gesellschaft sind sorgfältig aufeinander abzustimmen, Widersprüche sind zu vermeiden. Für den Fall unbeabsichtigter Abweichungen sollte vereinbart werden, welchem Dokument der Vorrang zukommt. Typischerweise ist dies der Joint Venture-Vertrag. Folgerichtig sind die Partner dann im Joint Venture-Vertrag zu verpflichten, den Gesellschaftsvertrag so anzupassen, dass etwaige Widersprüche beseitigt werden.