Rz. 40
Bei einem Equity Joint Venture regelt der Joint Venture-Vertrag auch Fragen der Finanzierung. Festzulegen sind mindestens Form und Umfang. Verschiedene Finanzierungsformen stehen zur Auswahl. In aller Regel – bei Kapitalgesellschaften notwendigerweise – leisten die Partner einen Teil der Finanzierung als Eigenkapital. Sodann müssen sie überlegen, ob und in welchem Umfang sie weitere Mittel als Fremdkapital (Beispiel Gesellschafterdarlehen) oder in Mischformen (sog. hybride Finanzierungen, etwa Wandelanleihen oder Mezzanine-Kredite) zur Verfügung stellen oder ob das Joint Venture solche Finanzierungen bei Dritten aufnehmen soll.
Hinweis
Das Eigenkapital kann nicht nur als Stammeinlage, sondern auch als "andere Zuzahlung in das Eigenkapital" gem. § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB erbracht werden. Die Leistung ist dann als Kapitalrücklage auszuweisen, deren Verwendung nicht den strengen Regeln der Kapitalerhaltung unterliegt. Der Rat kann allerdings nicht lauten, unbedingt immer alle Eigenmittel über das gesetzliche Mindeststammkapital hinaus in die Kapitalrücklage zu zahlen. Lieferanten und Kunden bewerten eine geschäftsunangemessen niedrige Stammkapitalziffer als Bonitätsrisiko.
Rz. 41
Finanzierungsregelungen betreffen oft nur die Anfangsphase, zumindest wenn die Partner davon ausgehen, dass sich die Joint Venture-Gesellschaft alsbald durch eigene Gewinne finanziert.
Hinweis
Um Finanzierungsengpässen bei einem weniger erfolgreichen Start des Joint Ventures vorzubeugen, sind Regelungen empfehlenswert, welche die Partner im Bedarfsfall zu einer weiteren – zeitlich und dem Betrag nach begrenzten – Unterstützung verpflichten. Üblich sind auch Regelungen, die einem Partner zur Abwendung einer andernfalls drohenden Insolvenz einseitige, den anderen Partner verwässernde Finanzierungen gestatten (sog. Rescue Finance).
Rz. 42
Wenn bis hierher von Finanzierung die Rede war, handelte es sich damit unausgesprochen um die Gewährung von Barmitteln. Joint Ventures erhalten aber häufig einen Teil ihres Kapitals nicht durch Bar-, sondern durch Sachleistungen. Auch diese können dauerhaft als Eigenkapital – bspw. im Wege der Sacheinlage – oder auf Zeit und damit fremdkapitalähnlich zur Verfügung gestellt werden, bspw. durch Vermietung eines Betriebsgrundstückes oder durch Gewährung einer zeitlich beschränkten Lizenz gegen Entgelt.
Sachleistungen werden v.a. dann vereinbart, wenn das Joint Venture einen Geschäftszweig fortführen soll, den bislang ein Partner betrieben hat, also das Angebot eines bestimmten Produktes oder einer bestimmten Dienstleistung von dem betreffenden Partner auf das Joint Venture ausgelagert wird.
Im Allgemeinen bringt eine Sachleistung an ein Joint Venture erhöhten Prüfungsbedarf mit sich. Bei einer Kapitalgesellschaft sind v.a. die Sachgründungsvorschriften (u.a. §§ 27, 31, 32 Abs. 2 AktG, §§ 5 Abs. 4, 7 Abs. 2, 9, 19 Abs. 4 GmbHG) und bei der AG die Beschränkung der Nachgründung (§ 52 AktG) zu beachten. Auch unabhängig von den gesetzlichen Bestimmungen liegt es im Interesse der Joint Venture-Partner sicherzustellen, dass die Beiträge des jeweils anderen Partners nicht überbewertet werden bzw. der andere Partner keine unangemessenen Vorteile aus Rechtsgeschäften mit dem Joint Venture zieht (etwa durch die Überlassung von Maschinen zu einer überhöhten Miete).
Hinweis
Die dingliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (Maschinen, Verträge, Marken, Lizenzen etc.) auf das Joint Venture im Wege der Einzelrechtsnachfolge bedarf aufgrund des sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatzes besonderer Sorgfalt. Der Anwalt muss sicherstellen, dass allein aufgrund der Vereinbarungen ohne Heranziehung weiterer Umstände festgestellt werden kann, auf welche Gegenstände sich die Übertragung bezieht. Zudem sind die für die einzelnen Wirtschaftsgüter geltenden Sonderregelungen zu beachten, die eine Übertragung beschränken (etwa durch Form- oder Genehmigungserfordernisse) oder sogar ausschließen (wie z.B. bei Urheberrechten, vgl. § 29 Abs. 1 UrhG).