Rz. 126

Handelt es sich bei der Joint Venture-Gesellschaft um eine Personengesellschaft, kommt eine erfolgsneutrale Einbringung von Vermögen nach § 24 UmwStG in Betracht. Die Voraussetzungen des § 24 UmwStG ähneln denen des § 20 UmwStG. Unterschiede ergeben sich insb. hinsichtlich folgender Punkte:

§ 24 UmwStG setzt voraus, dass der einbringende Partner steuerlich Mitunternehmer der Personengesellschaft wird. War er bereits Mitunternehmer, ist eine Erhöhung bestehender Gesellschafterrechte ausreichend.[113]
Auch für die erfolgsneutrale Einbringung nach § 24 Abs. 1 UmwStG ist Voraussetzung, dass es sich bei dem eingebrachten Vermögen um einen Betrieb, Teilbetrieb oder einen Mitunternehmeranteil handelt. Im Gegensatz zu einer Einbringung eines qualifizierten Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist die Einbringung von Kapitalgesellschaftsanteilen nach § 24 UmwStG im Grundsatz nicht begünstigt. Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass eine im Betriebsvermögen gehaltene 100 %-Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft einen Teilbetrieb darstelle, der erfolgsneutral eingebracht werden könne.[114] Diese Auffassung ist umstritten.[115]
Nach § 24 Abs. 2 UmwStG hat die Joint Venture-Gesellschaft das Wahlrecht, das eingebrachte Vermögen statt zum gemeinen Wert zu Buch- oder zu Zwischenwerten anzusetzen.
Im Falle der unentgeltlichen Übertragung von einem Betrieb, Teilbetrieb und Mitunternehmeranteil auf eine Personengesellschaft kann sich die Ertragssteuerneutralität aus § 6 Abs. 3 EStG ergeben.
 

Rz. 127

Unter gegebenen Voraussetzungen können gem. § 6 Abs. 5 EStG auch Einzelwirtschaftsgüter steuerneutral – handelsrechtlich ist dagegen eine Aufdeckung stiller Reserven und damit eine Erfolgsrealisation möglich – in eine Personengesellschaft eingebracht werden.[116] Eine steuerneutrale Einbringung ist insoweit möglich, als keine Verbindlichkeiten übernommen werden.

[115] Vgl. Rödder/Herlingshaus/van Lishaut/Rasche, UmwStG, § 24 Rn 63 f.
[116] S. hierzu: Schmidt/Kulosa, EStG, § 6 Rn 761 ff.

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