Rz. 33
Für den Joint Venture-Vertrag gelten keine allgemeinen Formvorschriften. Er kann demnach grds. formfrei – theoretisch sogar mündlich – geschlossen werden.
Allerdings können Formanforderungen aufgrund der für das Joint Venture gewählten Rechtsform zu beachten sein. Das ist namentlich bei der GmbH und der GmbH & Co. KG der Fall, den beiden für Equity Joint Ventures am häufigsten gewählten Gesellschaftsformen.
Rz. 34
Verpflichten sich die Partner im Joint Venture-Vertrag, eine GmbH zu errichten, unterliegt diese Verpflichtung denselben Formvorschriften wie der abzuschließende Gesellschaftsvertrag der GmbH mit der Folge, dass der Joint Venture-Vertrag entsprechend § 2 Abs. 1 GmbHG notariell zu beurkunden ist. Beurkundungsbedürftig ist der Vertrag auch dann, wenn die GmbH bereits existiert, sich ein Partner aber verpflichtet, Anteile an ihr abzutreten oder zu erwerben (§ 15 Abs. 4 GmbHG). Es genügt bereits eine bedingte Verpflichtung, wie sie bspw. bei Optionen oder Vorerwerbsrechten vorliegt (s.u. Rdn 65 ff.). In der Praxis ist ein Joint Venture-Vertrag fast immer beurkundungspflichtig, wenn die Joint Venture-Gesellschaft eine GmbH ist. Dies gilt auch für Änderungen des Vertrages, soweit sie nicht lediglich klarstellende Funktion haben.
Hinweis
Handelt es sich bei der Joint Venture-Gesellschaft um eine GmbH und enthält der Joint Venture-Vertrag Optionen oder sonstige (bedingte), noch nicht vollständig erfüllte Verpflichtungen zur Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen, gilt der Formzwang gem. § 15 Abs. 4 GmbHG grds. auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, falls sie nicht lediglich klarstellende Funktion haben. Wird die notarielle Form nicht beachtet, kann die Änderung unwirksam sein.
Rz. 35
Ähnlich liegt der Fall bei einer GmbH & Co. KG. Zwar stehen weder die Verpflichtung zur Gründung einer KG noch die Verpflichtung zur Übertragung von Komplementär- oder Kommanditanteilen unter Formzwang. Häufig enthält der Joint Venture-Vertrag aber die Verpflichtung zur Errichtung einer Komplementär-GmbH. Ferner wird typischerweise vereinbart, dass die Partner stets in gleicher Höhe an der KG und ihrer Komplementär-GmbH beteiligt sein müssen, sodass wiederum § 15 Abs. 4 GmbHG im Raum steht.
Hinweis
Der Gleichlauf der Beteiligungen soll einen "Organstreit" vermeiden, indem die KG und ihr geschäftsführender Gesellschafter stets von derselben Mehrheit beherrscht werden. Dasselbe Ergebnis lässt sich mit der sog. Einheitsgesellschaft erreichen, bei der die KG sämtliche Anteile an ihrer Komplementärin hält (s.a. Rdn 12). Verändert sich die Beteiligung der Kommanditisten, besteht dennoch kein Anpassungsbedarf bei der Komplementär-GmbH, sodass eine notarielle Beurkundung vermieden werden kann. In der Praxis wird die Einheitsgesellschaft aber eher selten eingesetzt. Die Gestaltung wird verbreitet als zu kompliziert empfunden.
Rz. 36
Der Joint Venture-Vertrag kann aber auch aus anderen Gründen als der Rechtsform des Joint Ventures beurkundungspflichtig sein. Als Beispiel mag der Fall dienen, dass sich ein Partner im Joint Venture-Vertrag verpflichtet, eine GmbH-Beteiligung oder ein Grundstück als Sacheinlage in die Joint Venture-Gesellschaft einzubringen. Auch die Verpflichtung zur Einbringung von Anteilen an ausländischen Gesellschaften kann im Einzelfall beurkundungspflichtig sein.