Rz. 11
Die GmbH ist neben der GmbH & Co. KG die häufigste Rechtsform einer Joint Venture-Gesellschaft. Die GmbH ist geprägt durch eine große Freiheit bei der Gestaltung der Satzung (vgl. § 45 Abs. 2 GmbHG), das Recht der Gesellschafter, der Geschäftsführung verbindliche Weisungen zu erteilen (§ 37 Abs. 1 GmbHG), sowie die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Ein Nachteil der Rechtsform liegt bspw. darin, dass GmbH-Geschäftsanteile nur in notarieller Form verkauft und übertragen werden können (vgl. § 15 Abs. 3, Abs. 4 GmbHG).
Rz. 12
Die GmbH & Co. KG teilt mit der GmbH die Vorzüge des (hier noch größeren) Gestaltungsspielraums, des Weisungsrechts und der Haftungsbeschränkung. Anders als bei der GmbH bedürfen die Kapitalaufnahme sowie die Übertragung von Gesellschaftsanteilen aber keiner (kostenträchtigen) notariellen Beurkundung.
Hinweis
Dieser Vorteil wird in der Praxis häufig dadurch relativiert, dass die Kommanditisten vereinbaren, dass ihre Beteiligung an der KG stets derjenigen an der (typischerweise nicht am Vermögen der KG partizipierenden) Komplementär-GmbH entsprechen muss. Eine Veränderung bei den Kommanditisten erfordert dann notwendigerweise auch eine Anteilsübertragung bei der GmbH mit dem sich daraus ergebenden Formzwang (s.u. Rdn 35, auch zu der Alternative einer sog. Einheitsgesellschaft).
Ein weiterer Vorteil der GmbH & Co. KG ggü. der GmbH ist es, dass das DrittelbG auf diese Rechtsform (bzw. ihre Komplementär-GmbH) keine Anwendung findet, sie also nicht der sog. Drittel-Mitbestimmung unterliegt. Auch muss der Gesellschaftsvertrag der KG nicht zum Handelsregister gereicht werden. Ein gewichtiger Nachteil der Rechtsform liegt in ihrem Charakter als "Doppelgesellschaft" von KG und GmbH. V.a. für ausländische Mandanten ist diese Struktur zuweilen schwer nachvollziehbar. In der Praxis hängt die Entscheidung zwischen GmbH und GmbH & Co. KG häufig von steuerlichen Erwägungen ab (s. hierzu unten Rdn 120 ff.).
Rz. 13
Seit den EuGH-Entscheidungen "Überseering" und "Inspire Art" kamen in Deutschland vermehrt ausländische Kapitalgesellschaften mit tatsächlichem Verwaltungssitz in Deutschland zum Einsatz, sei es als Unternehmensträger oder als Komplementärin einer KG. In den meisten Fällen griff man auf die englische private company limited by shares (kurz Limited) zurück. So sollten die strengen Bestimmungen zur Kapitalaufbringung und -erhaltung im deutschen Kapitalgesellschaftsrecht vermieden werden (allerdings zum Preis einer parallelen Geltung englischen (Binnen-) und deutschen (Außen-)Rechts). Seit Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) in § 5a GmbHG hat sich dieser Trend stark abgeschwächt.
Rz. 14
Ein Joint Venture in Gestalt einer AG ist selten. Dies dürfte in erster Linie der Satzungsstrenge (§ 23 Abs. 5 AktG) und der Unabhängigkeit des Vorstands (§ 76 Abs. 1 AktG) geschuldet sein. Demgegenüber bietet die AG die Vorteile einer leichten und rechtssicheren Anteilsübertragung, der Börsenfähigkeit und des Renommees einer "großen" Kapitalgesellschaft ggü. der "kleinen Schwester" GmbH. Für ein Joint Venture kann auch die Rechtsform einer Europäischen Gesellschaft (SE) gewählt werden.
Rz. 15
Gemeinschaftsunternehmen werden selten als reine Personengesellschaften in Form von BGB-Gesellschaft, KG oder OHG gegründet, da bei ihnen mindestens ein Gesellschafter unbeschränkt haftet. Die Joint Venture-Partner bevorzugen daher eher die Mischform der GmbH & Co. KG. Reine Personengesellschaften, an denen nur natürliche Personen beteiligt sind, bieten allerdings den Vorteil, anders als die GmbH & Co. KG oder Kapitalgesellschaften, nicht zur Offenlegung ihres Jahresabschlusses verpflichtet zu sein (§§ 264a, 325 ff. HGB).
Hinweis
Im Leben eines Joint Ventures kann die Bedeutung der Charakteristika einer Rechtsform zu- oder abnehmen. So bevorzugen die Joint Venture-Partner bei der Gründung möglicherweise eine flexible Rechtsform wie die GmbH, möchten sich aber für einen späteren Zeitpunkt die Option eines Börsengangs offenhalten, der nur der AG und der SE zur Verfügung steht. Für solche Situationen lässt sich im Joint Venture-Vertrag vereinbaren, dass die Joint Venture-Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen in eine andere Rechtsform umgewandelt werden soll.