Rz. 105

Gehört die Joint Venture-Gesellschaft dem Konzern eines der Partner an, werden ihre Mitarbeiter bei der Prüfung, ob die Schwellen der paritätischen Unternehmensmitbestimmung von 2.000 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG) überschritten ist, gem. § 5 Abs. 1 MitbestG mitgezählt.[96] Die Einbeziehung des Joint Ventures kann also dazu führen, dass ein Partner (bzw. dessen Unternehmensgruppe) erstmalig unter das MitbestG fällt. Beim DrittelbG und seiner Mitbestimmungsschwelle von 500 Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG) gelten gem. § 2 Abs. 2 DrittelbG Arbeitnehmer eines Konzernunternehmens nur dann als solche des herrschenden Unternehmens, wenn zwischen den Unternehmen ein Beherrschungsvertrag besteht oder das abhängige Unternehmen in das beherrschende Unternehmen des Partners eingegliedert wurde (§ 319 AktG). Das wird bei einem Joint Venture in der Praxis kaum jemals der Fall sein.

 

Rz. 106

Auch im Hinblick auf die Unternehmensmitbestimmung nach dem MitbestG gelten die allgemeinen konzernrechtlichen Regeln, nach denen eine mehrfache Konzernzugehörigkeit möglich ist. Bei einer gemeinsamen Beherrschung werden die Arbeitnehmer der Joint Venture-Gesellschaft daher bei den Mitarbeiterzahlen beider Partner berücksichtigt.

 

Rz. 107

Im Hinblick auf die Einrichtung eines Europäischen Betriebsrats sind die Arbeitnehmer eines Joint Ventures dann einem gemeinschaftsweit tätigen Partner (bzw. seiner Unternehmensgruppe) zuzurechnen, wenn der Partner das Joint Venture gem. § 6 EBRG unmittelbar oder mittelbar "beherrscht", was der Fall ist, wenn er die Mehrheit der Organmitglieder des Joint Ventures bestellen kann oder ihm die Mehrheit der Stimmrechte oder der Anteile an dem Joint Venture zusteht. Nach diesen Grundsätzen ist eine Mehrfachzurechnung nicht möglich.[97]

[96] Zur Mitbestimmung bei Gemeinschaftsunternehmen mit mehr als zwei Joint Venture-Partnern Böttcher/Liekefett, NZG 2003, 701 f.
[97] Str., wie hier Fitting, BetrVG, Übersicht EBRG Rn 30.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge