Dr. iur. Stephanie Herzog
Rz. 2
Eine wirksam erteilte Vorsorgevollmacht besteht nach dem Tod grundsätzlich fort (§§ 168 S. 1, 672 S. 1, 675 BGB), wenn der Bevollmächtigende sie nicht – was regelmäßig untunlich sein dürfte – auf seine Lebenszeit begrenzt hat.
1. Vertretung der Erben
Rz. 3
Trans- und postmortale Vollmachten sind allgemein anerkannt. Nach dem Tod des Erblassers vertritt der Bevollmächtigte die Erben des Vollmachtgebers, wobei sich die Vertretungsmacht auf den Nachlass beschränkt und sich nicht auch auf das Eigenvermögen der Erben erstreckt. Der Bevollmächtigte begründet mithin Nachlassverbindlichkeiten, bezüglich derer der Erbe die Haftung auf den Nachlass beschränken kann. Eigenverbindlichkeiten entstehen aber jedenfalls bei Zustimmung des Erben; nach zum Teil vertretener Ansicht schon bei Verstreichenlassen der ersten Widerrufsmöglichkeit.
Rz. 4
Der Bevollmächtigte hat aufgrund der Ermächtigung des Erblassers die Befugnis erhalten, innerhalb der ihm eingeräumten Vertretungsmacht über das zum Nachlass gehörende Vermögen in Vertretung der Erben zu verfügen. Hierzu muss er die Erben nicht namhaft machen und auch keinen Erbnachweis führen oder auch nur explizit im Namen der Erben handeln.
Rz. 5
Die Möglichkeit, den Nachlass aufgrund der trans- oder postmortalen Vollmacht zu verpflichten und über ihn zu verfügen, besteht auch und gerade dann, wenn der Bevollmächtigte auch Erbe war, sein Erbe aber ausgeschlagen hat; denn die Bevollmächtigten agieren aufgrund ihrer Vollmacht und nicht als Erben. Ist die Vollmacht als trans- oder postmortale Vollmacht ausgestaltet, so agieren die Bevollmächtigten (ähnlich wie der Nachlasspfleger) für die (bekannten oder unbekannten) Erben.
2. Reichweite der Vertretungsmacht
Rz. 6
Bevollmächtigte können durch Rechtsgeschäft unter Lebenden aufgrund ihrer Vollmacht die Erben in Bezug auf den Nachlass berechtigen und verpflichten, egal ob sie kurz vor oder kurz nach dem Tod des Vollmachtgebers handeln, solange die Vollmacht nicht widerrufen ist. Zur Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bedarf es keines (expliziten) Einverständnisses der Erben.
Rz. 7
Bei Rechtsgeschäften zu eigenen Gunsten ist § 181 BGB zu beachten. Geht es um die Erfüllung einer (z.B. vom Erblasser bereits begründeten) wirksamen Verbindlichkeit, ist die Erfüllung möglich. Anderenfalls kommt es darauf an, ob der Bevollmächtigte – ausdrücklich oder konkludent – von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Dabei reicht die Verfügungsmacht gegenüber dem Nachlass aber nicht weiter als gegenüber dem Erblasser.
Aufgrund einer post- oder transmortalen Vollmacht kann ein (form)wirksamer Schenkungsvertrag gem. §§ 516, 518 Abs. 1 BGB nach dem Tod des Schenkenden durch den Bevollmächtigten erfüllt werden; § 181 BGB ist in diesem Fall nicht tangiert, da es um die Erfüllung einer wirksamen Verbindlichkeit geht.
a) Bankgeschäfte
Rz. 8
So kann der Bevollmächtigte aufgrund einer transmortalen Vollmacht kein Konto des Erblassers auf sich selbst umschreiben. Er kann aber Abverfügungen vom Konto vornehmen und das Konto sogar leerräumen. Die Bank ist nicht berechtigt oder verpflichtet, die Vollmacht zu prüfen oder in Frage zu stellen oder das Innenverhältnis zu prüfen, solange nicht ein Missbrauch der Vollmacht evident ist oder der Bevollmächtigte und der Vertragspartner kollusiv zusammenarbeiten. Liegt dem Abverfügen keine wirksame Causa zugrunde, so stehen Rückforderungsansprüche der Erben insbesondere aus §§ 812 ff. BGB oder aus §§ 280, 677 BGB etc. gegen den Bevollmächtigten im Raume. Das Risiko des Missbrauchs der Vollmacht trägt der Nachlass.
b) Grundbuchsachen
Rz. 9
Mittels einer tran...