Rz. 66

1. Fragen

1. Nennen Sie die beiden Rechtsbehelfe im Mahnverfahren.
2. Worin unterscheidet sich das Verfahren nach dem Einspruch von dem nach dem Widerspruch?
3. Welche Wirkungen hat ein Vollstreckungsbescheid?
4. Ab wann kann er erlassen werden?
5. Was müssen Sie tun, wenn ein Mandant mit einem Vollstreckungsbescheid bei Ihnen erscheint, gegen den er vorgehen will?

2. Antworten

1. Einspruch und Widerspruch.
2. Nach dem Einspruch wird das Verfahren von Amts wegen an das Streitgericht abgegeben. Die von dem Gericht gesetzten Fristen sind unbedingt zu beachten, da der Verfahrensgegner einen Anspruch auf ein schnelles Verfahren hat, weil mit dem Vollstreckungsbescheid ein Titel gegen ihn in der Welt ist.
3. Der Vollstreckungsbescheid erzeugt die gleichen Wirkungen wie ein Urteil.
4. Der Vollstreckungsbescheid kann erlassen werden, wenn der Antragsgegner nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheides Widerspruch erhebt.
5. Sie müssen umgehend klären, wann der Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde. Sollte dies mit dem Mandanten nicht oder nicht sicher möglich sein, müssen Sie zur Klärung bei Gericht anrufen. Sodann muss die sich aus dem Zustellungszeitpunkt ergebende Frist im Fristenkalender als Promptfrist notiert werden.

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