Rz. 14
Die meisten Bundesländer haben das – mittlerweile überall computergestützte Mahnverfahren – zentralisiert, d.h. es gibt lediglich ein einziges, für das gesamte Bundesland zuständiges Mahngericht. Für Rheinland-Pfalz und das Saarland ist dies beispielsweise das Amtsgericht in Mayen, in Hessen das Amtsgericht Hünfeld und in Berlin das Amtsgericht Wedding.
Rz. 15
Anders als im streitigen Verfahren, in dem häufig am Wohnsitz des Beklagten geklagt werden muss, ist der Mahnantrag am für den Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Mahngericht einzureichen, § 689 Abs. 2 ZPO. Bei der in dieser Vorschrift festgestellten Zuständigkeit handelt es sich um eine ausschließliche, d.h. ein bei einem anderen Mahngericht eingereichter Mahnantrag wäre als unzulässig abzuweisen.
Rz. 16
Beim Mahngericht findet heute nach Einführung der computergestützten Bearbeitung eine Schlüssigkeitsprüfung nicht mehr statt. Maschinell geprüft wird lediglich die Plausibilität der gemachten Angaben. Dies bedeutet, dass beispielsweise einander überschneidende Zinszeiträume – zweierlei Zinsen werden aus einer Grundforderung innerhalb der gleichen Zeit geltend gemacht – dazu führen, dass der Antrag zur Korrektur an den Anspruchsteller zurückgeleitet wird.
Rz. 17
Stellt der Computer entsprechende Fehler im Ausfüllen des Antrags fest, so wird dem Anspruchsteller ein Berichtigungsantrag zugesandt, aus dem sich ergibt, weshalb der Computer die Bearbeitung des Antrags verweigert. Es ist dann Sache des Anspruchstellers, seine Angaben auf dem ihm zugesandten Formular zu korrigieren. Dabei sollte man sehr sorgfältig vorgehen, da der Computer lediglich Plausibilitätsprüfungen vornimmt, so dass der Anspruchsteller nicht der Verpflichtung enthoben ist, den Fehler selbst zu überprüfen.
Beispiel:
Im Mahnantrag ist versehentlich als Anspruchsgrund die Ziffer für die Scheckforderung eingetragen worden. Wirklich gewollt war eine Kaufpreisforderung. Als Fehler wirft der Computer nicht etwa die falsch eingegebene Schlüsselziffer für den Anspruch, sondern den entgegen Art. 45 Nr. 2 ScheckG anders berechneten Zinsanspruch aus. Zu korrigieren ist hier entgegen dem Fehlerprotokoll des Computers nicht der geltend gemachte Zinsanspruch, sondern vielmehr die falsch eingetragene Schlüsselziffer für den Anspruch.
Rz. 18
Ist der Antrag richtig ausgefüllt worden, wird er dem Anspruchsgegner zugestellt. Zuvor rechnet der Computer noch die für das Mahnverfahren angefallenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten aus.
Rz. 19
Nach der Zustellung des Bescheides hat der Antragsgegner die Möglichkeit, Widerspruch gegen den Bescheid einzulegen. Hierzu soll er sich binnen zwei Wochen erklären (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Tut er dies nicht, kann der Antragsteller einen Vollstreckungsbescheid beantragen. Diesen erlässt das Mahngericht nach Prüfung, ob in der Zwischenzeit, also auch noch nach Ablauf der gesetzten Frist, ein Widerspruch des Antragsgegners eingegangen ist, da die erwähnte Zweiwochenfrist keine gesetzliche Ausschlussfrist ist (§ 604 ZPO).
Rz. 20
Der Vollstreckungsbescheid, mit dem auch die Kosten des Verfahrens tituliert werden, so dass ein Kostenfestsetzungsverfahren entfällt, steht gem. § 700 Abs. 1 ZPO einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Dies bedeutet, dass der Vollstreckungsbescheid – wie das Versäumnisurteil, dem er gleich gestellt wird – ein Titel ist, aus dem die Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung (§ 798 Nr. 2 ZPO) betrieben werden kann. Es bedeutet aber auch, dass ebenso wie im Fall eines Versäumnisurteils der Anspruchs- und Verfahrensgegner die Möglichkeit des Einspruchs innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung hat (§§ 700 Abs. 1, 339 Abs. 1 ZPO). Bei dieser Zweiwochenfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h. die Versäumung der Frist führt zum Verlust des Rechtsbehelfs. Der Vollstreckungsbescheid wird dann rechtskräftig.
Rz. 21
Hatte der Antragsgegner in der falschen Annahme, ein Vollstreckungsbescheid sei noch nicht ergangen, Widerspruch eingelegt, so wird dieser gem. § 694 Abs. 2 ZPO als Einspruch behandelt. Eines gesonderten Einspruches bedarf es dann nicht mehr.