Rz. 22
Der Antragsgegner erhält mit dem Mahnbescheid einen Vordruck, mit dem er Widerspruch einlegen kann. Möglich ist, den Widerspruch gegen den gesamten Anspruch einzulegen, möglich ist aber auch, ihn auf einen Teil der Forderung zu beschränken. Man spricht dann von einem Teilwiderspruch. Dieser bezieht sich automatisch auch auf die hinsichtlich des Teils, dem widersprochen wird, anfallenden Nebenforderungen (Zinsen, vorprozessuale Postgebühr, Mahnkosten etc.) und Kosten. Die Einlegung des Widerspruchs bewirkt, dass das Verfahren im Umfang des Widerspruchs an das im Mahnantrag bezeichnete Gericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben wird, sobald die zweite Hälfte des Gebührenvorschusses bezahlt wird. Erfolgt diese Zahlung nicht, wird das Verfahren nach sechs Monaten weggelegt. Die in ihm verbrauchten Gebühren sind verloren, ohne dass ein rechtlicher Erfolg entstanden wäre. Die Abgabe erfolgt nur insoweit, wie der Widerspruch reicht, d.h. der nicht widersprochene Teil fällt nach wie vor in die Zuständigkeit des Mahngerichts. Im Hinblick auf ihn kann der Antragsteller einen Teilvollstreckungsbescheid beantragen, aus dem dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden kann. Gegen den Teilvollstreckungsbescheid kann der Antragsgegner innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Tut er dies nicht, so wird der Teilvollstreckungsbescheid rechtskräftig.
Rz. 23
Nach der Abgabe wird der Anspruchsteller vom Streitgericht aufgefordert, den geltend gemachten Anspruch zu begründen. Dies geschieht durch einen Schriftsatz, der einer Klageschrift gem. § 253 ZPO entspricht, d.h. auch hier müssen die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Beweisantritt vorgetragen werden. Darüber hinaus müssen Anträge angekündigt werden. Hier gilt eine Besonderheit, die daraus folgt, dass die Streitsache gem. § 696 Abs. 3 ZPO mit Zustellung des Mahnbescheides als rechtshängig geworden gilt, der Streitgegenstand mithin durch den im Mahnbescheid geltend gemachten Anspruch bestimmt ist. Daher reicht es grundsätzlich aus, mit der Anspruchsbegründungsschrift Bezug auf den Antrag aus dem Mahnbescheid zu nehmen. Anderes gilt nur, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht mehr so weiterverfolgt werden soll, wie er im Mahnbescheid erscheint. Dies kann der Fall sein, weil ein Teilwiderspruch eingelegt worden ist, mithin nur noch der widersprochene Teil weiterverfolgt werden muss, weil der Gegner ohne Widerspruch einzulegen einen Teil der Forderung beglichen hat, oder einfach weil bei Überprüfung des Mahnbescheidsantrages auffällt, dass die geltend gemachte Forderung falsch berechnet worden ist. Es empfiehlt sich unabhängig von diesem Spezialfall, jeweils den in Rede stehenden Leistungsantrag neu im Sinne von "aktuell überprüft" zu formulieren und nicht nur Bezug auf den Mahnbescheidsantrag zu nehmen. Gegebenenfalls muss der Mahnantrag auch teilweise zurückgenommen werden, sofern und soweit der Anspruch nicht mehr weiterverfolgt wird.
Beispiel:
A macht durch Mahnbescheid zwei Forderungen geltend: Zum einen begehrt er aus Kaufvertrag die Zahlung von 5.000,00 EUR. Aus Darlehen fordert er im Übrigen 2.000,00 EUR von G.
G zahlt nach Erhalt des Mahnbescheides die 5.000,00 EUR und legt im Übrigen Teilwiderspruch gegen die Darlehensforderung ein. Nach Zahlung der zweiten Gebührenhälfte muss A nun den Darlehensanspruch begründen. Er kann im Begründungsschriftsatz nicht lediglich den Antrag aus dem Mahnbescheid ankündigen, da dieser nach der Zahlung durch G zu weitgehend wäre und bei entsprechender Verteidigung des G, der Erfüllung einwenden könnte, abgewiesen werden müsste. A muss also im Anspruchsbegründungsschriftsatz beantragen, G zur Zahlung von (weiteren) 2.000,00 EUR zu verurteilen. Im Übrigen muss er wegen der Zahlung das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklären und beantragen, G die Kosten des Verfahrens auch hinsichtlich des erledigten Teils aufzuerlegen.
Rz. 24
Auf den Anspruchsbegründungsschriftsatz muss der Antragsgegner, der in diesem Stadium des Verfahrens Beklagter genannt wird, mit einer normalen Klageerwiderung antworten, da man sich nunmehr im Klageverfahren befindet.
1. Widerspruch – ab 1.1.2020
Rz. 25
Ab 1.1.2020 müssen die Rechtsanwälte auch den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid in maschinell-lesbarer Form im automatisierten Mahnverfahren einreichen. Die amtlichen Vordrucke können dann von ihnen nicht mehr genutzt werden. Dies erfolgt aufgrund einer Änderung der §§ 689 und 702 ZPO.
Hierbei handelt es sich um eine Erweiterung der Nutzungsverpflichtung, die bereits seit dem 1.12.2008 für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids und seit 1.1.2018 für die Folgeanträge gilt.
Auf dem Portal www.online-mahnantrag.de werden die genannten Antragsarten zum 1.1.2020 in maschinell-lesbarer Form erstellt werden können.
Auch Widersprüche können wie Mahnanträge:
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im online-Mahnantrag als Barcode-Antrag in Form eines PDF Formulars; dieses muss dann ausgedruckt, unterschrieben und postalisch an das Mahngericht versandt werden, |
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im online-Mahnantrag al... |