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Dem Nachlassverwalter wird gemäß §§ 1915 Abs. 1, 1836 Abs. 1 S. 3 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1808 BGB n.F.) grundsätzlich ein Anspruch auf Abschlagszahlungen zugebilligt, soweit sie nicht im Einzelfall aufgrund ihrer Rechtsnatur als Anzahlung auf eine erwartete höhere Vergütung ausgeschlossen sind. Ein solcher Ausnahmefall ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Vergütungsanspruch bereits abrechenbar und festsetzbar entstanden ist.[65]

 

Praxishinweis

Für die Durchsetzbarkeit von Abschlagszahlungen muss immer sehr sorgfältig darauf geachtet werden, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten Anspruch nach Grund und Höhe dem Gericht so nachvollziehbar dargelegt werden, dass dieses zu einer zumindest summarischen Prüfung in der Lage ist. Auch ist hinreichend zwischen solchen Tätigkeiten zu differenzieren, die der Nachlassverwalter nach § 1987 BGB vergütet erhalten will, und solchen Leistungen, für die er in seiner Eigenschaft als Berufsträger Aufwendungsersatz nach §§ 1915, 1835 Abs. 3 BGB beansprucht. Ansonsten droht die Zurückweisung des Antrags.

[65] OLG Zweibrücken, Beschl. v. 15.3.2007 – 13 W 19/07.

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