Rz. 52

Stellt der Nachlassverwalter die Insolvenzgefährdung eines seiner Verwaltung unterliegenden Unternehmens fest, hat er dafür Sorge zu tragen, dass die Geschäftsführung den notwendigen Insolvenzantrag stellt. Dabei ist sorgfältig zu unterscheiden zwischen der Insolvenzreife des Unternehmens als solchem und der Überschuldung des Nachlasses. Beide müssen keineswegs miteinander einhergehen. Insbesondere, wenn das Unternehmen nur einen kleinen Vermögensanteil am Nachlass ausmacht, wird die Unternehmensinsolvenz die Insolvenz des Nachlasses nicht nach sich ziehen. Kümmert sich der Nachlassverwalter jedoch nicht ausreichend um das Unternehmen und führt dessen nicht rechtzeitig erkannte Insolvenzreife dazu, dass der übrige Nachlass gefährdet wird, kann er sich selbst nach § 1985 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 1980 BGB schadenersatzpflichtig machen.[37]

[37] Hierauf weist insbesondere Fromm, ZEV 2006, 298, 300 hin.

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