Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 66
Die Vergütung des Nachlassverwalters weist an verschiedenen Stellen gewisse Parallelen mit der Vergütung des Testamentsvollstreckers auf, an anderen Stellen, insbesondere bei der Durchsetzung, gibt es erhebliche Abweichungen. Ist es schon schwer, die angemessene Vergütung für die Leistung eines Testamentsvollstreckers zu bestimmen, potenzieren sich die Probleme angesichts der bestehenden Meinungsvielfalt und einer uneinheitlichen Rechtsprechung bei der Vergütungsbestimmung für den Nachlassverwalter geradezu.
1. Rechtsgrundlage der Vergütung
Rz. 67
Der Ausgangspunkt der Vergütungsbemessung ist auch beim Nachlassverwalter noch einfach. Gemäß § 1987 BGB kann er – wie der Testamentsvollstrecker nach der nahezu wortgleichen Vorschrift des § 2221 BGB – für die Führung seines Amtes eine angemessene Vergütung verlangen. Anders als einem Testamentsvollstrecker und in Abweichung von § 1836 BGB (ab dem 1.1.2023: § 1808 BGB n.F.), wonach die Vormundschaft nur ausnahmsweise entgeltlich geführt wird, steht dem Nachlassverwalter stets eine angemessene Vergütung zu. Mit dieser Regelung will es das Gesetz ermöglichen, geeignete und motivierte Personen für die Übernahme des Amtes zu finden. Leider bleiben sowohl Gesetz wie auch Rechtsprechung bei der Frage der zuverlässigen Bestimmung der Vergütungshöhe beim Nachlassverwalter noch unverbindlicher als beim Testamentsvollstrecker.
a) Entsprechende Anwendung der Insolvenzverwaltervergütungsverordnung
Rz. 68
Diese in der Literatur teilweise vertretene Auffassung liegt bei der Nachlassverwaltung von Unternehmen sicherlich etwas näher als bei der Testamentsvollstreckung. In der Praxis kann diese jedoch nicht empfohlen werden, weil die h.M. davon ausgeht, dass die InsVV schon in Ermangelung einer Regelungslücke nicht analog angewendet werden kann. Gleiches gilt für die Vergütungsverordnungen der Rechtsanwälte und Steuerberater.
b) Zeitvergütung
Rz. 69
Dieser von der Testamentsvollstreckervergütung her bekannte Ansatz wird in der Literatur und teilweise auch in der Rechtsprechung ebenfalls für die Nachlassverwaltung vertreten. Soweit gleichzeitig gefordert wird, dass sich die Höhe der Zeitvergütung nach dem berufsmäßigen Stundensatz des Nachlassverwalters bestimmt, ist hiergegen nichts einzuwenden. Da es jedoch verfassungsrechtlich nicht geboten ist, die Vergütung einer in freier Entschließung übernommenen Dienstleistung an der Vergütung im Hauptberuf auszurichten, dürften die Aussichten eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters, einen auskömmlichen Stundensatz anerkannt zu erhalten, in der Praxis gegen Null tendieren. Ansätze der Rechtsprechung in diese Richtung sind erkennbar.
c) Entwicklung der Rechtsprechung
Rz. 70
Durchaus vergleichbar mit der Situation des Testamentsvollstreckers sind die Kriterien, die die Rechtsprechung zur Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der Angemessenheit in § 1987 BGB entwickelt hat. Hier sind zu nennen:
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Wert und Umfang des Nachlasses, |
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Schwierigkeit und Dauer der Nachlassverwaltung, |
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das Maß der Verantwortung, |
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verwertbare besondere Fachkenntnisse, |
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Erfolg der Tätigkeit. |
Rz. 71
Wie bei der Testamentsvollstreckung ergibt sich die Bemessungsgrundlage aus dem Aktivnachlass, nicht dem Nettonachlass. Der Vergütungsrahmen wurde lange Zeit von der Rechtsprechung zwischen 3 % und 5 % bei kleineren Nachlässen und zwischen 1 % und 2 % bei größeren Nachlässen gezogen. Inwieweit diese Abrechnungspraxis in Zukunft Bestand haben wird, bleibt abzuwarten. Für den Bereich der Nachlasspflegschaft hat die Rechtsprechung diese Methodik mittlerweile zugunsten einer Abrechnung nach nachzuweisendem Zeitaufwand aufgegeben. Hinsichtlich der Höhe der Stundensätze wird danach differenziert, ob der Nachlass werthaltig oder mittellos ist. Soweit der Nachlass zur Deckung der Vergütung des Nachlasspflegers ausreicht, ist er für die Vergütung zu verwenden. Allein der vom Nachlass nicht gedeckte Teil ist nach den Sätzen für unbemittelte Nachlässe zu bemessen.
Rz. 72
Bei der Bemessung des Stundensatzes hält die Rechtsprechung Empfehlungen von beruflichen Interessenverbänden für nicht maßgeblich. Vielmehr wird dem Gericht ein weites Ermessen eingeräumt, selbst zu entscheiden, welche Stundensätze anzusetzen sind. Das OLG Köln geht von folgenden Vergütungssätzen, je nach Schwierigkeit der Aufgabenstellung und nutzbaren Qualifikation des Nachlasspflegers, als Regelfall aus:
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90 EUR (einfache) – 110 EUR (mittlere) – 130 EUR (schwierige Nachlassabwicklung) für einen als Berufsna... |