Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachlaß. Vergütung des Nachlaßverwalters …. Nachlassverwaltung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach §§ 1987, 1836 BGB i.V.m. § 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 2, § 1962 BGB entsprechend, kann das Nachlaßgericht dem Nachlaßverwalter eine angemessene Vergütung einmalig oder laufend für bestimmte Zeitabschnitte bewilligen. Eine einmalige Vergütung liegt auch dann vor, wenn dem Nachlaßverwalter zunächst ein Vorschuß bewilligt und nach Beendigung seines Amts unter Einbeziehung der Vorschußanordnung ein Gesamtbetrag zugesprochen wird. In diesem Fall löst die neue Regelung die alte nicht nur für die Zukunft ab, sondern die abschließende Vergütungsverfügung hebt die Vorschußanordnung in ihrem rechtlichen Bestand rückwirkend auf.
2. Bei der Festsetzung der Vergütung ist das Nachlassgericht nicht an Anträgen der Beteiligten gebunden.
Normenkette
BGB i.V.m. §§ 1836, 1987; BGB § 1915 Abs. 1, § 1960 Abs. 2, § 1962
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 08.03.1985; Aktenzeichen 4 T 2674/84) |
AG Rosenheim (Aktenzeichen VI 145/83) |
Tenor
I. Der Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 8. März 1985 wird aufgehoben.
II. Die Sache wird zur anderweiten Behandlung und erneuten Entscheidung an das Landgericht Traunstein zurückverwiesen.
Tatbestand
I.
1. Der am 12.4.1983 verstorbene Kaufmann … (Erblasser) hatte sich mit Grundstücksgeschäften befaßt. Diese bestanden im wesentlichen darin, daß er Altbauten aufkaufte, geringfügig renovieren ließ und in Teileigentum aufteilte. Die dadurch entstandenen Eigentumswohnungen versuchte er in Steuermodellen oder herkömmlich an Geldanleger zu vertreiben. Diese Geschäfte wickelte er teils selbst unter der Einzelfirma … und im übrigen über die Firma … ab, deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer er war.
Den Grundbesitz ließ er durch die Firma … GmbH verwalten, deren Alleingesellschafter er ebenfalls war. Über das Vermögen beider Gesellschaften ist das Konkursverfahren eröffnet worden. Zum Nachlaß gehören die Geschäftsanteile, Grundstücke und Forderungen.
Der Erblasser ist laut Erbschein des Amtsgerichts Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling – vom 11.5.1983 aufgrund notariellen Testaments vom 28.3.1972 von seiner Ehefrau … allein beerbt worden. Das Nachlaßgericht ordnete durch Beschluß vom 8.7.1983 auf Antrag der Erbin Nachlaßverwaltung an und wählte Rechtsanwalt … in … (Beteiligter zu 1) als Nachlaßverwalter aus. Er wurde am selben Tage durch das Amtsgericht in sein Amt verpflichtet. Am 1.8.1983 wurde ihm antragsgemäß ein Betrag von 100 000 DM als Vorschuß auf seine Vergütung bewilligt.
2. Der Beteiligte zu 1 erkrankte Ende 1983 und mußte sich in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Das Nachlaßgericht entließ ihn deshalb am 20.1.1984 aus seinem Amt als Nachlaßverwalter und bestellte Rechtsanwalt … zum neuen Nachlaßverwalter. Am 22.2.1984 um 14.50 Uhr wurde auf Antrag des Nachlaßverwalters durch das Amtsgericht – Konkursgericht – Rosenheim das Konkursverfahren über den Nachlaß eröffnet. Zum Konkursverwalter wurde Rechtsanwalt … (Beteiligter zu 2) bestellt. Rechtsanwalt … erhielt für seine Tätigkeit als Nachlaßverwalter eine Vergütung von 15 000 DM zugesprochen.
3. Am 30.3.1984 beantragte der Beteiligte zu 1 beim Amtsgericht – Nachlaßgericht – Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling –, ihm den gewährten Vorschußbetrag von 100 000 DM, von dem allein über 48 000 DM als Auslagen aufgebraucht seien, endgültig als Vergütung festzusetzen.
Durch Beschluß vom 13.7.1984 bewilligte der Rechtspfleger beim Amtsgericht Rosenheim – Zweigstelle Bad Aibling – dem Beteiligten zu 1 eine Vergütung von 45 000 DM incl. Mehrwertsteuer und Auslagen.
Gegen diesen Beschluß legten der Beteiligte zu 1 „Beschwerde” und der Beteiligte zu 2 „Erinnerungen” ein. Der Beteiligte zu 1 machte geltend, daß vom Vorschuß von 100 000 DM wenigstens 50 % Kanzleikosten abgingen, so daß der verbleibende Betrag von etwa 40 000 DM, verteilt auf sechseinhalb Monate, keinesfalls zu hoch erscheine. Angesichts seiner Haftung und Verantwortung „sei eine Vergütung von 100 000 DM angemessen”.
Den als Erinnerungen behandelten Rechtsmitteln halfen weder der Rechtspfleger noch der Richter ab. Dieser legte die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vor.
Mit Beschluß vom 8.3.1985 wies das Landgericht die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück und bewilligte dem Beteiligten zu 1 eine Vergütung von 75 000 DM. Seinen weitergehenden Vergütungsantrag wies die Beschwerdekammer zurück.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2. Er meint, daß dem Nachlaßverwalter eine Vergütung von höchstens 30 000 DM bewilligt werden könne.
Der Beteiligte zu 1 beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
II.
1. Die weitere Beschwerde ist statthaft (§ 27 FGG) und formgerecht eingelegt. Die Unterzeichnung der Beschwerdeschrift durch den Beteiligten zu 2 als Nachlaßkonkursverwalter genügt der Vorschrift des § 29 Abs. 1 Satz 2 FGG, weil er selbst Rechtsanwalt ist. Einer Vertretung durch einen anderen Rechtsa...