Rz. 36
Durch § 666 BGB wird den Beauftragten auferlegt, die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft nach § 259 BGB abzulegen. Zudem trifft den Beauftragten die Beweislast für die Richtigkeit seiner Rechnungslegung, insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte nach Weisungen oder im Interesse des Auftraggebers verfügt hat. Aber gerade in den Fällen, in denen ein Familienangehöriger, ein Verwandter oder Freund auf der Grundlage eines Auftragsverhältnisses i.S.d. §§ 662 ff. BGB die Bevollmächtigung für den Auftraggeber unentgeltlich übernimmt, wird dieser nicht bereit sein, die Verpflichtungen des § 666 BGB zu übernehmen. Da § 666 BGB in vollem Umfang dispositiv ist, können diese Pflichten vertraglich anders gestaltet oder abbedungen werden.
Praxishinweis
In erster Linie ist hierbei an eine verminderte Rechnungslegungspflicht zu denken. So können Bevollmächtigte bspw. für Einzelbeträge bis zu 100 EUR und bis zu einem monatlichen Gesamtbetrag von 1.000 EUR von jeglicher Rechnungslegung freigestellt werden. Auf diese Weise müssen die Bevollmächtigten über die regelmäßig anfallenden Haushaltskosten nicht Buch führen. Um die Bevollmächtigten hinsichtlich ihrer Rechnungslegungspflicht weiter zu entlasten, kann auch die Beweislast des § 666 BGB umgekehrt werden.
Rz. 37
Die Darlegungs- und Beweislast für die Unrichtigkeit der Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben und hierbei insbesondere für den Verbleib der Einnahmen und dafür, dass über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte nicht nach den Weisungen oder im Interesse des Auftraggebers verfügt worden ist, trifft dann denjenigen, der sich darauf beruft. Keinesfalls erfolgen sollte jedoch mit Ausnahme von Ehepartnern/Lebenspartnern eine völlige Freistellung der Beauftragten von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des § 666 BGB. In diesem Fall wäre nämlich eine Kontrolle durch einen Kontrollbevollmächtigten hinsichtlich der Vermögensverwaltung der Beauftragten kaum mehr möglich, was nicht im Interesse des Auftraggebers sein kann.
Rz. 38
Auch bei der Bevollmächtigung eines Anwalts sollte über eine abgeschwächte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht i.S.d. § 666 BGB nachgedacht werden, da ansonsten allein für die aufwendige Rechnungslegung hohe Kosten für den Auftraggeber anfallen, wenn die Ausgaben für jede Milchflasche und für jedes Stück Seife belegt sein müssen.
Rz. 39
Die Frage der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Beauftragten stellt sich für den Fachanwalt für Erbrecht meist beim Tod des Vollmachtgebers, wenn die Erben des Vollmachtgebers das Handeln der Beauftragten zu Lebzeiten des Erblassers mit Argwohn betrachten. Nicht selten steht dann der Verdacht im Raum, dass die Beauftragten sich zu Lebzeiten des Erblassers schon an dessen Vermögen bedient haben.