Rz. 25

Durch die Erteilung einer Vorsorgevollmacht kommt zwischen dem Vollmachtgeber und seinen Bevollmächtigten bei Unentgeltlichkeit ein Auftrag gem. §§ 662 ff. BGB und bei Entgeltlichkeit ein Geschäftsbesorgungsvertrag gem. § 675 BGB zustande. Von einer reinen Gefälligkeitshandlung, d.h. von einer Tätigkeit der Bevollmächtigten ohne Rechtsbindungswillen gegenüber dem Vollmachtgeber, kann bei einer Vorsorgevollmacht grundsätzlich nicht ausgegangen werden.

 

Rz. 26

Das Problem des Innenverhältnisses der Vorsorgevollmacht ist, dass sich aus Unkenntnis des Innenverhältnisses kaum ein Vollmachtgeber oder Bevollmächtigter bei der Erteilung der Vorsorgevollmacht darüber Gedanken macht. In aller Regel werden die Betroffenen nicht einmal bei notarieller Beurkundung der Vorsorgevollmacht von den Notaren über das bei der Erteilung einer Vollmacht entstehende Vertragsverhältnis und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigten belehrt. Bei entsprechender Belehrung und Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen des Auftragsrechts würde kaum ein Bevollmächtigter zu gesetzlichen Bedingungen eine Bevollmächtigung übernehmen. So ist bspw. auf der einen Seite den Bevollmächtigten der Umfang der gesetzlichen Auskunfts- und Rechenschaftspflicht und die Beweislast des § 666 BGB nicht zuzumuten. Auf der anderen Seite ist das jederzeitige Kündigungsrecht der Beauftragten nach § 671 Abs. 1 BGB für den Auftraggeber, der mit seiner Vorsorgevollmacht gerade Sicherheit für den Fall seiner Handlungsunfähigkeit schaffen will, nicht hinnehmbar.

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