Rz. 87

Ein sog. Aut-aut-Fall liegt vor, wenn mehrere Anspruchsgrundlagen in Betracht kommen, die in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen sich aber gegenseitig ausschließen.

 

Rz. 88

In den Fällen, in denen sich die in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen wechselseitig rechtlich ausschließen, hat das BAG entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen vorab zu prüfen haben, ob wirklich ein Arbeitsverhältnis vorliegt. Liegt kein Arbeitsverhältnis vor, ist an das zuständige Gericht zu verweisen.[138] Da die bloße Rechtsansicht des Klägers über seinen Arbeitnehmerstatus die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit weder in den Aut-aut-Fällen noch in den Et-et-Fällen begründen kann, hat das zur Entscheidung berufene Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen ggf. im Wege der Beweisaufnahme festzustellen.[139] Liegt ein Arbeitsverhältnis nicht vor, sind die Arbeitsgerichte nicht zuständig. Dann ist in den zuständigen Rechtsweg zu verweisen.

[138] BAG v. 10.12.1996, AP Nr. 4 zu § 2 ArbGG 1979 Zuständigkeitsprüfung.

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