Verfahrensgang

ArbG Neunkirchen (Beschluss vom 18.07.1997; Aktenzeichen 1 Ca 515/97)

 

Tenor

wird auf die sofortige Beschwerde der Beklagten der Beschluß des Arbeitsgerichts Neunkirchen vom 18.7.1997 – 1 Ca 515/97 – teilweise abgeändert:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen wird insgesamt für unzulässig erklärt.

2. Der Rechtsstreit wird insgesamt an das Landgericht Saarbrücken verwiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten der sofortigen Beschwerde zu tragen.

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Gerichten für Arbeitssachen.

Der Kläger wurde nach der Gründung der Beklagten, der deutschen Tochtergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH einer amerikanischen Muttergesellschaft, im Februar 1992 zum ersten und alleinigen Geschäftsführer der Beklagten bestellt. Ein schriftlicher Dienstvertrag liegt nach der Darstellung der Beklagten nicht vor. Das Geschäftsführergehalt betrug zuletzt 10.600,– DM brutto.

Mit Schreiben vom 24.2.1997 teilte ein Herr J. unter Bezugnahme auf das beigefügte Protokoll einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 20.2.1997 dem Kläger mit, daß er mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abberufen sei, und kündigte das bestehende Dienstverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst möglichen Termin.

Mit Schreiben vom 28.2.1997 wies der Kläger sowohl gegenüber der Beklagten als auch gegenüber ihrer Muttergesellschaft die Kündigungserklärung mangels Vollmachtnachweises zurück.

Mit seiner am 17.3.1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung und macht das Geschäftsführergehalt für den Monat Februar 1997 geltend.

Der Kläger hat vorgetragen, er sei zum 4.11.1991 in die Dienste der amerikanischen Muttergesellschaft und Alleingesellschafterin der Beklagten getreten, die seinerzeit noch in K. ein Verkaufsbüro unterhalten habe, wo er als Verkaufsmanager beschäftigt worden sei. Nach Gründung der Beklagten mit dem Sitz in K./Saar sei er zu deren Geschäftsführer bestellt worden.

Der Anrufung des Arbeitsgerichts liege zugrunde, daß das ursprünglich mit der Alleingesellschafterin der Beklagten begründete Arbeitsverhältnis durch die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten zum Ruhen gekommen sei, gleichzeitig aber auch gemäß §613 a BGB auf die Beklagte übergegangen sei, als diese den Betrieb des früheren Verkaufsbüros der amerikanischen Gesellschaft in K. übernommen habe.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die von der Beklagten am 24.2.1997 ausgesprochene fristlose Kündigung aufgelöst worden ist noch durch die gleichzeitig ausgesprochene ordentliche Kündigung aufgelöst wird;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.600,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1.3.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen sei nicht gegeben. Der Kläger sei von Anfang an nur als Geschäftsführer der Beklagten vorgesehen gewesen. Die Tatsache, daß dem Kläger vor der Eintragung der beklagten GmbH in das Handelsregister seine beratende Tätigkeit durch Honorarzahlungen vergütet worden sei, begründe kein Arbeitsverhältnis. Mangels Vorhandensein eines Verkaufsbüros in K. sei auch kein Übergang eines Arbeitsverhältnisses nach §613 a BGB erfolgt. Unabhängig davon sei spätestens mit der Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer der Beklagten ein etwa früher bestandenes Arbeitsverhältnis beendet worden.

Die ausgesprochene Kündigung werde auf Bilanzmanipulationen des Klägers gestützt, die sich im einzelnen aus dem beigefügten Prüfungsbericht der beauftragten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergäben.

Durch Beschluß vom 18.7.1997 hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für zulässig erklärt, soweit sich der Kläger auf die Sozialwidrigkeit der Kündigung vom 24.2.1997 beruft. Im übrigen hat das Arbeitsgericht den Rechtsweg für Arbeitssachen für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Saarbrücken verwiesen.

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im wesentlichen ausgeführt, für die Begründung der arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit der ausschließlich auf die Sozialwidrigkeit gestützten Klage reiche die vorgetragene Rechtsansicht des Klägers aus, er sei nach Verlust der Organstellung wieder Arbeitnehmer geworden.

Gegen den ihr am 28.7.1997 zugestellten Beschluß hat die Beklagte mit einem am 11.8.1997 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

unter teilweiser Abänderung des Beschlusses vom 18.7.1997 den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen insgesamt für unzulässig zu erklären und den Rechtsstreit insgesamt an das Landgericht Saarbrücken – Kammer für Handelssachen – zu verweisen.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 4.11.1997 erklärt, er werde der sofortigen Beschwerde nicht entgegentreten.

 

Entscheidungsgründe

I...

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