Rz. 91
Werden Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht und besteht Streit über den Arbeitnehmerstatus, ist der Kläger aber jedenfalls arbeitnehmerähnliche Person i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG, ist die Rechtswegzuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen gegeben. Insoweit ist eine Wahlfeststellung zulässig.[142]
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