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§ 48 Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass für die Zulässigkeit des Rechtsweges und der Verfahrensart sowie für die sachliche und örtliche Zuständigkeit die §§ 1717b GVG mit bestimmten Maßgaben entsprechend gelten. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a und b ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. Für die in diesem Handbuch in erster Linie dargestellten Kündigungsrechtsstreitigkeiten und Rechtsstreitigkeiten betreffend die Arbeitnehmereigenschaft und die Arbeitgebereigenschaft (Statusklagen) sind die Arbeitsgerichte ausschließlich rechtswegzuständig. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen besteht des Weiteren für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen sowie aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen, sowie bei Streitigkeiten über Arbeitspapiere (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. ce ArbGG).

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