Dr. Daniel Faulenbach, Peter Friedhofen
Rz. 57
Nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG gelten Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrag allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit berufen sind, nicht als Arbeitnehmer. Für Rechtsstreitigkeiten aus ihrem Anstellungsverhältnis zur juristischen Person oder zur Personengesamtheit ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Allerdings können gem. § 2 Abs. 4 ArbGG aufgrund einer Vereinbarung auch bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen juristischen Personen des Privatrechts und Personen, die kraft Gesetzes allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Personen zu deren Vertretung berufen sind, vor die Gerichte für Arbeitssachen gebracht werden.
Rz. 58
Die Gerichte für Arbeitssachen sind indessen bei dem vorgenannten Personenkreis dann rechtswegzuständig, wenn die Rechtsstreitigkeit nicht das der Organstellung zugrunde liegende Rechtsverhältnis, sondern eine weitere Rechtsbeziehung der Parteien betrifft. Die vorgenannten Personen nehmen in aller Regel Arbeitgeberfunktionen wahr und werden deshalb nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG angesehen. Aus diesem Grund handelt es sich bei ihnen auch nicht um arbeitnehmerähnliche Personen. Auch durch die Abberufung wird das Anstellungsverhältnis nicht zum Arbeitsverhältnis.
Rz. 59
Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und kein Arbeitnehmer. Dies gilt auch für den Geschäftsführer einer Vor-GmbH. Der Geschäftsführer kann nicht geltend machen, dass ihm im Innenverhältnis nur die Stellung eines Arbeitnehmers eingeräumt worden sei. Dem steht der abgeschlossene Geschäftsführervertrag entgegen. Unterbleibt die vorgesehene Bestellung zum Geschäftsführer, so wird der Dienstnehmer dadurch nicht zum Arbeitnehmer. Auch die Abberufung aus der Organstellung macht den Geschäftsführer nicht automatisch zum Arbeitnehmer.
Rz. 60
Ein bestehendes Arbeitsverhältnis wird indessen nicht ohne Weiteres beendet, wenn ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer einer konzernabhängigen GmbH bestellt wird. Ein Gesamtprokurist einer GmbH & Co. KG ist regelmäßig deren Arbeitnehmer. Wird er allerdings zum Mitgeschäftsführer der Komplementär-GmbH berufen, so ist er kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 S. 3 nicht mehr als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG. Besondere Vertreter eines Vereins nach § 30 BGB gelten nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nur dann nicht als Arbeitnehmer im Sinne des ArbGG, wenn ihre Vertretungsmacht auf der Satzung beruht, also die Satzung die Bestellung ausdrücklich zulässt. Vertretungsorgan ist beim eingetragenen Verein und bei der Stiftung der Vorstand. Bei der AG ist es der Vorstand nach § 78 AktG, bei der eingetragenen Genossenschaft der Vorstand nach § 24 GenG, bei der KGaA der persönlich haftende Gesellschafter nach § 278 AktG i.V.m. §§ 61, 125 HGB.
Rz. 61
Der Gesellschafter einer GmbH, dem mehr als 50 % der Stimmen zustehen, kann auch dann nicht Arbeitnehmer dieser Gesellschaft sein, wenn er nicht Geschäftsführer ist.
Rz. 62
Personengesamtheiten i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG sind die nicht rechtsfähigen Gesellschaften und Vereinigungen wie die OHG, KG, die GbR sowie der nicht rechtsfähige Verein und schließlich die Gewerkschaften. Die OHG und die KG werden durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter vertreten. Der Kommanditist ist nicht gesetzlicher Vertreter der KG. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer i.S.d. Arbeitsgerichtsgesetzes.
Rz. 63
Der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft ist deren gesetzlicher Vertreter i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 3 ArbGG. Voraussetzung ist, dass der Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft diese kraft Satzung in den laufenden Geschäften vertritt. Das gilt auch dann, wenn die Parteien ausdrücklich einen Arbeitsvertrag abgeschlossen haben.
Rz. 64
Besteht zwischen dem Geschäftsführer einer Tochter-GmbH und der Muttergesellschaft ein Arbeitsverhältnis, ist für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses mit Vorgängen aus der Tätigkeit des Geschäftsführers der Tochter-GmbH begründet wird.
Rz. 65
Bestand vor der Bestellung zur Vertretung zum Bestellungsorgan ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft, wird dieses im Zweifel mit Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages aufgehoben. Dabei ist indessen die Formvorschrift des § 623 BGB zu beachten. Daher wird der Arbeitsvertrag nicht beendet, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer auf einer formlosen Abrede beruht. Für Streitigkeiten aus dem früheren Arbeitsverhältnis bleibt die Arbeitsgerichtsbarkeit zuständig. Und auch dann, wenn die Bestellung zum Geschäftsführer auf einem Arbeitsvertrag beruht, sin...