Rz. 47

Ist der Dienstverpflichtete der Auffassung, das zwischen ihm und dem Dienstberechtigten bestehende Rechtsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis, kann er die sog. Statusklage beim Arbeitsgericht erheben. Für diese Statusklage ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet. Kommt das Arbeitsgericht zum Ergebnis, dass ein Arbeitsverhältnis nicht besteht, ist die Klage als unbegründet abzuweisen (sog. "sic-non-Fall"[87]). Die für die Bestimmung der Rechtswegzuständigkeit entscheidenden Tatsachen sind daher auch entscheidend für die Frage, ob die Klage begründet ist oder nicht. Daher ist für die Frage der Rechtswegzuständigkeit allein auf das Klägervorbringen abzustellen.[88] Häufig sind bei diesen Statusklagen allerdings auch die "Arbeitsbedingungen" streitig. Es handelt sich dann um sog. "et-et-Fälle" oder sog. "aut-aut-Fälle". Hier muss das Gericht die zuständigkeitsbegründenden Tatsachen bereits im Rahmen der Prüfung der Rechtswegzuständigkeit feststellen und zwar ggf. auch im Wege der Beweisaufnahme.[89] Aus Gründen der Prozessökonomie kann zunächst grundsätzlich die Frage der Arbeitnehmereigenschaft zur Entscheidung des Arbeitsgerichts gestellt werden, ohne den Feststellungsantrag mit Konkretisierungen zum Inhalt des vermeintlichen Arbeitsverhältnisses zu befrachten.[90] Für eine Klage, die ausschließlich auf die Feststellung gerichtet ist, dass in der Vergangenheit ein Arbeitsverhältnis bestanden habe, besteht nur dann ein Feststellungsinteresse, wenn sich aus der Feststellung Folgen für Gegenwart oder Zukunft ergeben.[91]

[90] BAG v. 9.9.1981, AP Nr. 38 zu § 611 BGB Abhängigkeit.
[91] BAG v. 3.3.1999, EzA § 256 ZPO Nr. 50; BAG v. 23.7.2015, NZA-RR 2015, 628.

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