A verdient in einem mit Arbeitgeber B bestehenden Teilzeit-Arbeitsverhältnis 8.000 EUR brutto und aus einem anderen Teilzeit-Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber C weitere 2.000 EUR brutto im Monat. Die Summe aus diesen Entgelten (10.000 EUR im Monat) übersteigt sämtliche aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen (Renten- und Arbeitslosenversicherung 2024: 7.550 EUR West bzw. 7.450 EUR Ost; Kranken- und Pflegeversicherung 2024: 5.175 EUR West = Ost). Diese Grenzen werden in der Beschäftigung mit Arbeitgeber B bereits für sich genommen überschritten.
Die rechnerische Reduzierung nach § 22 Abs. 2 SGB IV sorgt dafür, dass für A letztlich keine höheren Beiträge abgeführt werden als wenn es sich um ein einheitliches Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen von 10.000 EUR monatlich handeln würde, und zwar durch Aufteilung der Beitragslast wie folgt:
Renten-/Arbeitslosenversicherung: Das Arbeitseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis mit Arbeitgeber B wird auf die Beitragsbemessungsgrenze (Rechtskreis West 2024: 7.550EUR) reduziert. Anschließend sind beide Teileinkommen (nunmehr 7.550 EUR und 2.000 EUR) im Verhältnis zueinander gleich zu kürzen, so dass ihre Summe wiederum der Beitragsbemessungsgrenze (6.700 EUR) entspricht. Folglich sind beide Teilbeträge um jeweils knapp 21 % auf 79,06 % zu reduzieren (Rechenoperation: 7.550 / (7.550 + 2.000) x 100 = 79,06). In dem Arbeitsverhältnis mit B sind der Beitragsberechnung zur Renten- und Arbeitslosenversicherung also nur 5.968,85 EUR (79,06 % von 7.550 EUR) und im Arbeitsverhältnis mit C sind 1.581,15 EUR (statt 2.000 EUR) zugrunde zu legen (Summe Beitragsbemessungsgrundlagen = Beitragsbemessungsgrenze = 7.550 EUR).
Erfolgt die Abrechnung im Rechtskreis Ost, ist mit der etwas niedrigeren Beitragsbemessungsgrenze von 7.450 EUR entsprechend zu verfahren.
Betreffend die Kranken- und Pflegeversicherung sind wegen der dort bundeseinheitlich geltenden Beitragsbemessungsgrenze in Höhe von 5.175 EUR (2024) im Arbeitsverhältnis mit B 3.732,49 EUR und im Arbeitsverhältnis mit C 1.442,51 EUR zugrunde zu legen (Summe Beitragsbemessungsgrundlagen = Beitragsbemessungsgrenze = 5.175 EUR).
Zu denselben Ergebnissen gelangt man nach der Formel: (monatliche Beitragsbemessungsgrenze * Einzelarbeitsentgelt) / Gesamtarbeitsentgelt = gemindertes Arbeitsentgelt = Beitragsbemessungsgrundlage.
Auf diese Weise werden für A in Summe genau dieselben Beiträge abgeführt, als würde er 10.000 EUR aus einem Arbeitsverhältnis verdienen. Für beide Arbeitgeber ergibt sich eine Ersparnis bei den SV-Beiträgen, nur weil der Arbeitnehmer noch jeweils ein anderes Arbeitsverhältnis hat und seine Vergütungen in Summe die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Bleibt die Summe unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, führen beide Arbeitgeber ganz reguläre Berechnungen durch.