Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 33
Ausgehend davon, dass künftig vermehrt eine elektronische Aktenführung erfolgen wird, stellen sich viele Probleme, die sich bei einer Akteneinsicht in Papierakten ergeben, nicht bzw. nicht mehr wie im früheren Ausmaß. So ist bei elektronischen Akten die Manipulationsgefahr durch einen Beschuldigten oder Betroffenen nicht mehr gegeben, weshalb in den einzelnen Vorschriften das Akteneinsichtsrecht des sich selbst vertretenden Betroffenen bzw. Beschuldigten erweitert werden konnte. Auch können mehrere Verteidiger gleichzeitig in Akten Einsicht nehmen, wenn diese elektronisch geführt werden. Eine Volltextsuche ermöglicht den Gerichten das gezielte Suchen nach Akteninhalten besonders in sehr umfangreichen Verfahren, um nur einige Vorteile zu nennen. Im Bereich der Akteneinsicht hat es daher nicht nur Änderungen in den Bestimmungen zum Akteneinsichtsrecht, sondern auch durch Neuschaffung des § 32f StPO zur Form der Akteneinsicht gegeben. Auch hier soll nur exemplarisch auf einige Neuregelungen eingegangen werden, um das Ausmaß der Änderungen erkennbar zu machen. Da die elektronische Akte bei der Justiz nach wie vor im Ausbau begriffen ist, bitten wir unsere Leser, Gesetzesänderungen und den Erlass von Rechtsverordnungen auch künftig im Auge zu behalten. Interessante Details, warum der Gesetzgeber was wie geregelt hat, lassen sich der Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in Strafsachen und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs entnehmen. Frühere und künftige Gesetzesänderung (soweit verabschiedet) kann man komfortabel der Internetseite www.buzer.de entnehmen. Die E-Aktenführung ist gem. § 32 Abs. 1 StPO ab dem 1.1.2026 verpflichtend.
Rz. 34
Zitat
§ 32f StPO
Form der Gewährung von Akteneinsicht; Verordnungsermächtigung
"(1) 1Einsicht in elektronische Akten wird durch Bereitstellen des Inhalts der Akte zum Abruf oder durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. 2Auf besonderen Antrag wird Akteneinsicht durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten in Diensträumen gewährt. 3Ein Aktenausdruck oder ein Datenträger mit dem Inhalt der elektronischen Akten wird auf besonders zu begründenden Antrag nur übermittelt, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat. 4Stehen der Akteneinsicht in der nach Satz 1 vorgesehenen Form wichtige Gründe entgegen, kann die Akteneinsicht in der nach den Sätzen 2 und 3 vorgesehenen Form auch ohne Antrag gewährt werden."
(2) 1Einsicht in Akten, die in Papierform vorliegen, wird durch Einsichtnahme in die Akten in Diensträumen gewährt. 2Die Akteneinsicht kann, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, auch durch Bereitstellen des Inhalts der Akten zum Abruf, durch Übermittlung des Inhalts der Akte auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt. oder durch Bereitstellen einer Aktenkopie zur Mitnahme gewährt werden. 3Auf besonderen Antrag werden einem Verteidiger oder Rechtsanwalt, soweit nicht wichtige Gründe entgegenstehen, die Akten zur Einsichtnahme in seine Geschäftsräume oder in seine Wohnung mitgegeben.
(3) Entscheidungen über die Form der Gewährung von Akteneinsicht nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht anfechtbar.
(4) 1Durch technische und organisatorische Maßnahmen ist zu gewährleisten, dass Dritte im Rahmen der Akteneinsicht keine Kenntnis vom Akteninhalt nehmen können. 2Der Name der Person, der Akteneinsicht gewährt wird, soll durch technische Maßnahmen in abgerufenen Akten und auf übermittelten elektronischen Dokumenten nach dem Stand der Technik dauerhaft erkennbar gemacht werden.
(5) 1Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, dürfen Akten, Dokumente, Ausdrucke oder Abschriften, die ihnen nach Absatz 1 oder 2 überlassen worden sind, weder ganz noch teilweise öffentlich verbreiten oder sie Dritten zu verfahrensfremden Zwecken übermitteln oder zugänglich machen. 2Nach Absatz 1 oder 2 erlangte personenbezogene Daten dürfen sie nur zu dem Zweck verwenden, für den die Akteneinsicht gewährt wurde. 3Für andere Zwecke dürfen sie diese Daten nur verwenden, wenn dafür Auskunft oder Akteneinsicht gewährt werden dürfte. 4Personen, denen Akteneinsicht gewährt wird, sind auf die Zweckbindung hinzuweisen.
(6) 1Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für die Einsicht in elektronische Akten geltenden Standards. 2Sie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen Bundesministerien übertragen.“
Rz. 35
Anspruch auf Akteneinsicht haben grundsätzlich: