Rz. 41

Zur Vervollständigung einer privaten Finanzplanung gehört ebenso der Blick auf die Nachfolgeplanung. Hierbei sollten folgende Aspekte Berücksichtigung finden und bewertet werden:

Welcher Güterstand liegt vor und wie hoch war das jeweilige Anfangsvermögen der Eheleute bei Eheschließung?
Liegt eine letztwillige Verfügung (Testament) vor?
Wurden bereits Schenkungen vorgenommen?
Wie sieht die gewünschte Nachfolgeregelung aus?
Welche Komplikationen können sich unter anderem aus dem Aspekt des Güterstandes oder der ungleichmäßigen Vermögensverteilung ergeben?
Liegt ein "Notfallkoffer" vor (Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Vollmachten)?
Mit welcher Vermögensverteilung und Erbschaftsteuer ist nach dem Tod eines Ehegatten/Ehegattin zu rechnen und stehen hierfür ausreichende liquide Mittel zur Verfügung?
Können Pflichtteilsansprüche anfallen?

Die obige Aufzählung stellt nur eine exemplarische Auflistung möglicher Fragestellungen da. Im Rahmen einer Nachfolgeplanung (durch einen CFEP) werden bei Bedarf ausschließlich wirtschaftliche Modellrechnungen dem Vermögensinhaber zur Verdeutlichung des Sachverhalts zur Verfügung gestellt. Für eine Begleitung und gegebenenfalls Optimierung des Sachverhalts sollte grundsätzlich ein Steuerberater, Rechtsanwalt und/oder Notar hinzugenommen werden.

 

Rz. 42

Praxisfall:

Auf Basis der Vermögensaufnahme und Bilanzierung des Gesamtvermögens kann der Finanzplaner die jeweiligen wirtschaftlichen Konsequenzen im Erbfalle simulieren. Die familiäre Situation, die die Grundlage für die Nachfolgeplanung bildet, stellen wir zunächst graphisch in Form eines Stammbaums dar:

Der Güterstand ist die gesetzliche Zugewinngemeinschaft und es liegt keine letztwillige Verfügung der Ehegatten vor (gesetzliche Erbfolge).

In einem möglichen Erbfall werden grundsätzlich zwei unterschiedliche Rechte angewandt: Das Zivilrecht wird zu Rate gezogen, wenn entschieden werden muss, wer die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in welcher Höhe übertragen bekommt. Ist es zu einer Übertragung gekommen, wird untersucht, welche Steuern für die Übertragung anfallen. Für diese Fragen gibt das Steuerrecht eine Antwort.

Dabei muss eine wichtige Frage beantwortet werden, welches Zivilrecht und welches Steuerrecht aus welchem Land angewandt werden muss. Sicher ist bei einem in Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen ohne Auslandsbezug eindeutig, dass das deutsche Zivilrecht, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und das deutsche Steuerrecht, das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) zum Einsatz kommt.

 

Rz. 43

Zunächst würde der erste Erbgang betrachtet werden (Ehegatte und Hauptvermögensinhaber verstirbt). An dieser Stelle muss darauf hingewiesen werden, dass das Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Sie werden gemeinsam Rechtsnachfolger für das Vermögen und bilden eine Erbengemeinschaft.

Im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge würden die Ehefrau und das Kind zu gleichen Teilen erben. In diesem Fall gilt die Besonderheit zu beachten, dass das leibliche Kind noch minderjährig ist. Ferner wurde zugunsten des hinterbliebenen Ehegatten zu Lebzeiten eine Schenkung (240.000 EUR in 2016) zugeteilt.

 

Rz. 44

Auf Basis der Nachlasswerte wird der zivilrechtliche und steuerliche Erwerb berechnet. Die Verkehrswerte der Vermögensgegenstände können durch die teilweise abweichenden Steuerwerte dementsprechend voneinander abweichen.

Hieraus ergibt sich in Folge die Kalkulation der anfallenden Erbschaftsteuer.

Zunächst wird in der Simulation der 1. Erbgang betrachtet:

Kraft Gesetzes werden verschiedene Freibeträge und Begünstigungen gewährt. Durch die Nutzung dieser Freibeträge wird der "steuerliche Erwerb" und somit die zu zahlende Erbschaftsteuer gemindert. Gemäß § 16 ErbStG können persönliche Freibeträge in Höhe von 500.000 EUR für Ehegatten bzw. 400.000 EUR für Kinder geltend gemacht werden.

Neben diesen persönlichen Freibeträgen und Vergünstigungen können außerdem pauschal 10.300 EUR Erbfallkosten angesetzt werden. Diesen Abzugsposten gewährt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund der mit dem Tod des Erblassers noch anfallenden Kosten (Bestattung).

Zugleich wird der steuerfreie Zugewinn (im Rahmen der Ehe steuerfrei erworbener Zugewinn durch den Güterstand der Zugewinngemeinschaft) in der Kalkulation berechnet und abgezogen.

Unter Berücksichtigung der Steuersätze (grundsätzlich abhängig vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des steuerlichen Erwerbs) ergibt sich in diesem Fall eine Erbschaftsteuerbelastung in Höhe von ca. 349.846 EUR für den ersten Erbgang.

 

Rz. 45

Für eine langfristige Nachfolgeplanung ist es auch von Relevanz, welche Konsequenzen entstehen, wenn es zu einem 2. Erbgang kommen würde. Leider sind dies in der Praxis durchaus schicksalhafte Momente, die durch Unfall, Krankheit o.Ä. hervorgerufen werden können. Diese Simulation soll nur die erbschaftsteuerlichen Konsequenzen aufzeigen:

In diesem Praxisfall kommt es im 1. Erbgang zu einer erbschaftsteuerlichen Belastung von 349.846 EUR. Der 2. Erbgang würde sodann eine zu...

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