Rz. 2

Ausgangspunkt für die Teilungsversteigerung ist § 2042 Abs. 1 BGB, wonach jeder Miterbe jederzeit die Auseinandersetzung des Nachlasses, der sich in Erbengemeinschaft befindet, verlangen kann, sofern weder der Erblasser etwas anderes angeordnet hat noch die Erben durch Vereinbarung einen ganzen oder teilweisen Auseinandersetzungsausschluss bezüglich des Nachlasses vereinbart haben (wie sich solche Anordnungen bzw. Vereinbarungen auf das Auseinandersetzungsverlangen auswirken, vgl. Rdn 78 ff.). Auf die Größe des Erbteils dessen, der die Auseinandersetzung verlangt, kommt es nicht an.

Dieses Recht korrespondiert mit der bei Entstehung der Erbengemeinschaft vom Gesetz geschaffenen Rechtslage: Der Erbe wird vom Gesetz in die Erbengemeinschaft gezwungen – deshalb spricht man auch von "Zwangsgemeinschaft" –, und er kann auch nicht steuern, wer im einzelnen Mitglied dieser Gemeinschaft wird – deshalb spricht man auch von "Zufallsgemeinschaft". Hinzu kommen die Schwerfälligkeit der Verwaltung in der Erbengemeinschaft (§ 2038 BGB) und die gesamtschuldnerische Haftung jedes Miterben (§ 2058 BGB). Dies sind alles Gründe, die das Gesetz anerkennt, um jedem Miterben die Möglichkeit zu eröffnen, diesen Zustand zu beenden.

 

Rz. 3

Für die Art und Weise der Auseinandersetzung verweist § 2042 Abs. 2 BGB auf das Recht der Auseinandersetzung einer Gemeinschaft (§§ 749 Abs. 2 und 3, 750–758 BGB) und somit auch auf das Recht, die Teilungsversteigerung betreiben zu können, § 753 BGB.

Nach den gesetzlichen Vorschriften – also ohne entsprechende letztwillige Anordnungen des Erblassers oder Vereinbarungen unter den Erben – kann die Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangt werden. Bewusst wurde keine Bestimmung aufgenommen, wonach die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden dürfe.[1] Im Gesetzgebungsverfahren hielt man es für ausreichend, dass der Erblasser durch Anordnungen bzw. die Teilhaber durch Vereinbarung gegen rücksichtslose Ausübung des Aufhebungsrechts Vorsorge treffen können.

Mit der Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG wurde gesetzgeberisch bewusst die Gefahr der Zerschlagung des gemeinschaftlichen Vermögens mit der Folge eines Wertverlusts in Kauf genommen. Dazu das BVerfG:[2]

Zitat

"Das (Teilungsversteigerungs-)Verfahren hat rein instrumentalen Charakter. Es dient der Ersetzung eines unteilbaren durch einen teilbaren Gegenstand, das heißt der Schaffung eines unter den Miteigentümern verteilungsfähigen Erlöses in Geld. Es bereitet mithin eine anderweitig gesetzlich (oder vertraglich) geregelte vermögensrechtliche Auseinandersetzung unter den Eigentümern lediglich vor und hat nicht die Funktion, diese Auseinandersetzung zu ersetzen oder vorwegzunehmen. Jedem Antrag auf Auseinandersetzungsversteigerung liegt deshalb die Erwartung zugrunde, dass ein vernünftiger Erlös, der nicht der denkbar günstigste sein muss, aber immerhin eine Auseinandersetzung noch sinnvoll erscheinen lässt, erzielt werden kann. Hierin liegt die innere Rechtfertigung dafür, dass der Staat durch den Hoheitsakt des Zuschlags das Eigentum auf den Meistbietenden übertragen kann."

Im Konfliktfall hat also das Interesse des einzelnen Miterben an einer sofortigen Verwertung Vorrang vor dem Interesse der übrigen Erben an der Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Abgemildert wird dieses Individualrecht durch die Vorschriften des ZVG über die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens.

[1] BGH BB 1975, 296, 297.
[2] BVerfGE 42, 64 = NJW 1976, 1391.

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