Rz. 148
Sofern dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung eines Erbteils zusteht, hat der mit der Testamentsvollstreckung belastete Miterbe kein Antragsrecht; dieses wird vielmehr vom Testamentsvollstrecker ausgeübt. Da der Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch ersichtlich ist, § 52 GBO (oder aus dem Erbschein, § 2364 Abs. 1 BGB), ist der Antrag desjenigen Miterben, der mit der Testamentsvollstreckung belastet ist, zurückzuweisen. Wird das Antragsrecht des Testamentsvollstreckers vom Versteigerungsgericht nicht beachtet, so steht dem Testamentsvollstrecker die Erinnerung nach § 766 ZPO zu.[117]
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