Rz. 119

Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen:

dem Barteil, der einen Zahlbetrag angibt,
den bestehen bleibenden Rechten.

aa) Barteil

 

Rz. 120

Folgende vom Ersteher bar zu zahlenden Beträge werden gem. § 49 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen:

die Gerichtskosten des Versteigerungsverfahrens, § 109 ZVG,
Ansprüche aus den Rangklassen Nr. 1–3 des § 10 ZVG,
die Kosten der Rechtsverfolgung und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Berechnung nach § 47 ZVG) aus dinglichen Rechten, die bestehen bleiben.

bb) Bestehen bleibende Rechte

 

Rz. 121

Nach dem Deckungsgrundsatz bleiben bei der Teilungsversteigerung alle dinglichen Rechte bestehen, weil sie als dem betreibenden Antragsteller im Rang vorgehend angesehen werden.

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