Rz. 119
Das geringste Gebot besteht aus zwei Teilen:
▪ | dem Barteil, der einen Zahlbetrag angibt, |
▪ | den bestehen bleibenden Rechten. |
aa) Barteil
Rz. 120
Folgende vom Ersteher bar zu zahlenden Beträge werden gem. § 49 Abs. 1 ZVG in das geringste Gebot aufgenommen:
▪ | die Gerichtskosten des Versteigerungsverfahrens, § 109 ZVG, |
▪ | Ansprüche aus den Rangklassen Nr. 1–3 des § 10 ZVG, |
▪ | die Kosten der Rechtsverfolgung und Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen (Berechnung nach § 47 ZVG) aus dinglichen Rechten, die bestehen bleiben. |
bb) Bestehen bleibende Rechte
Rz. 121
Nach dem Deckungsgrundsatz bleiben bei der Teilungsversteigerung alle dinglichen Rechte bestehen, weil sie als dem betreibenden Antragsteller im Rang vorgehend angesehen werden.
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