Rz. 73

Frist: Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung, die die Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit enthält;
Mit jeder Belehrungsverfügung wird neue Frist für Einstellungsantrag in Gang gesetzt;

Auf Antrag des Antragsgegners ist die einstweilige Einstellung nur zweimal möglich;

Jedes einzelne Verfahren kann zweimal eingestellt werden;
Jeder Beitritt eines Miterben ist ein neues Verfahren, das wiederum die zweimalige Einstellung ermöglicht;

Ist der Antragsteller des Versteigerungsverfahrens mit der Einstellung einverstanden?

Antrag des (Versteigerungs-)Antragstellers auf Aufhebung des Versteigerungstermins beinhaltet die Bewilligung der Verfahrenseinstellung, § 30 Abs. 2 ZVG;
Bewilligt der (Versteigerungs-)Antragsteller die Verfahrenseinstellung ein drittes Mal, so liegt darin die Zurücknahme des Versteigerungsantrags, § 30 Abs. 1 S. 3 ZVG;
Einstellung für die Dauer von maximal sechs Monaten;
Ausnahmsweise einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO (str.);
Bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Auseinandersetzungsverlangens oder bei Verstoß gegen § 242 BGB kommt Aufhebung des Versteigerungsverfahrens in Betracht – mit Klage nach § 771 ZPO;

Einstellungsgründe:

Aufschub der Versteigerung, um vorübergehende ungünstige Umstände zu überbrücken,
besonderer Einstellungsgrund zum Schutz gemeinschaftlicher Kinder, § 180 Abs. 3 ZVG,
besonderer Einstellungsgrund bei einem landwirtschaftlichen Hof, § 185 ZVG,
Erhebung der Widerspruchsklage entsprechend § 771 ZPO.

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