Rz. 73
▪ | Frist: Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung der Verfügung, die die Belehrung über die Einstellungsmöglichkeit enthält; | ||||||||
▪ | Mit jeder Belehrungsverfügung wird neue Frist für Einstellungsantrag in Gang gesetzt; | ||||||||
▪ | Auf Antrag des Antragsgegners ist die einstweilige Einstellung nur zweimal möglich;
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▪ | Ist der Antragsteller des Versteigerungsverfahrens mit der Einstellung einverstanden?
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▪ | Einstellung für die Dauer von maximal sechs Monaten; | ||||||||
▪ | Ausnahmsweise einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO (str.); | ||||||||
▪ | Bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung des Auseinandersetzungsverlangens oder bei Verstoß gegen § 242 BGB kommt Aufhebung des Versteigerungsverfahrens in Betracht – mit Klage nach § 771 ZPO; | ||||||||
▪ | Einstellungsgründe:
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