Rz. 113
Zwischen der Ladung zum Termin und dem Versteigerungstermin selbst müssen mindestens vier Wochen liegen, §§ 43 Abs. 1 S. 2, 41 Abs. 1 ZVG. Ein Verstoß stellt einen Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 1 ZVG dar, der allerdings gem. § 84 ZVG geheilt werden kann.
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