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Im Laufe der vierten Woche vor dem Versteigerungstermin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung durchgeführt wird, § 41 Abs. 2 ZVG. Dies dient der Vorbereitung der Berechnung des geringsten Gebots. Ein Verstoß dagegen stellt weder einen Zuschlagsversagungsgrund noch einen -anfechtungsgrund dar, kann aber Amtshaftungsansprüche auslösen.

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