Rz. 32

Zuständigkeit: Amtsgericht – Zwangsversteigerungsabteilung – des belegenen Grundstücks; nicht jedes Amtsgericht hat eine Zwangsversteigerungsabteilung;
genaue Bezeichnung des zu versteigernden Grundstücks, § 16 ZVG;
Erben oder Erblasser müssen als Eigentümer im Grundbuch eingetragen sein;
Nachweis des Eigentums durch beglaubigte Grundbuchabschrift oder Zeugnis nach § 17 ZVG;
Nachweis des Erbrechts durch Erbschein oder beglaubigte Abschriften von notariellem Testament und Eröffnungsniederschrift;
Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses, das aufgehoben werden soll – hier also die Angabe der Erbengemeinschaft nach einem bestimmten Erblasser –, sowie die Art der Beteiligung des Antragstellers;
bei verschiedenen Gemeinschaften: Sollen alle Gemeinschaften aufgehoben werden oder nur eine? (sog. "kleines" bzw. "großes" Antragsrecht);
Angabe der Antragsgegner, also der anderen Miterben, mit ladungsfähiger Anschrift;
das Ersuchen, die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft anzuordnen;
Gilt für die Erbengemeinschaft ausländisches Recht (Art. 21 Abs. 1 EuErbVO [Erbfall bis 16.8.2015] bzw. Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. [Erbfall bis 16.8.2015])?

Es darf kein Auseinandersetzungsverbot bestehen:

nicht durch Vereinbarung der Erben,
nicht durch Anordnung des Erblassers – evtl. durch Auslegung zu ermitteln –,
nicht aufgrund gesetzlicher Vorschrift,
nicht wegen Rechtsmissbrauchs oder Verstoßes gegen § 242 BGB,
Ist ein ursprüngliches Auseinandersetzungsverbot wirkungslos geworden?
Besteht Testamentsvollstreckung?
Besteht Vor- und Nacherbschaft?
Ist güterrechtliche Zustimmung des Ehegatten des Antragstellers bzw. vermögensrechtliche Zustimmung des eingetragenen Lebenspartners erforderlich?
Ist die Versteigerung unbeschränkt zulässig oder nur unter allen oder einzelnen Miterben?
Rechtsschutzinteresse: Warum ist Teilungsversteigerung erforderlich?

Weitere Angaben:

Ist das Objekt ganz oder teilweise vermietet?
Bestehen Belastungen?
Gibt es bereits eine Bewertung des Objekts?

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