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Gemäß § 30 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer den Eintritt des Versicherungsfalles, also den Tod der versicherten Person, unverzüglich nach Kenntniserlangung dem Versicherer mitzuteilen. Bei ungewöhnlichen Todesumständen muss dem Versicherer die Möglichkeit gegeben werden, durch eine Obduktion die näheren Umstände des Todes zu klären, insbesondere dann, wenn der Verdacht auf Selbsttötung besteht, oder wenn zu klären ist, ob möglicherweise ein Unfalltod vorliegt, der in vielen Fällen zur Verdoppelung der Versicherungsleistung führen kann.

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