Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 11.11.1999; Aktenzeichen 15 O 196/98)

 

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das am 11. November 1999 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert. Die Beklagte wird zusätzlich verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 71.000,00 DM für die Zeit vom 12. – 26.10.1999 zu zahlen.

Die Kosten der Berufung werden den Klägern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Kläger sind die Eltern des am 20. Juli 1998 in Italien tödlich verunglückten P, der bei der Beklagten eine Unfallversicherung abgeschlossen und für den Fall seines Todes die Kläger als Bezugsberechtigte eingesetzt hatte. Die bei Unfalltod zu zahlende Versicherungssumme beträgt 71.000,00 DM. Nach dem Unfall wurde seitens der italienischen Ermittlungsbehörden die Obduktion des Sohnes der Kläger am 22.07.1998 angeordnet. Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 16.09.1998 unter Fristsetzung zum 01.10.1998 zur Zahlung der Versicherungssumme auf, nachdem sie zuvor zwar einen Unfallbericht und die Sterbeurkunde vorgelegt hatten, der weiteren Auflage der Beklagten in deren Schreiben vom 11.09.1998, eine Kopie des Obduktionsberichtes der italienischen Polizei anzufordern und vorzulegen, jedoch nicht nachgekommen waren. Die Beklagte erklärte deshalb mit Schreiben vom 21.10.1998, sie sei zur Prüfung ihrer Leistungspflicht noch auf die ärztlichen Unterlagen, denen die Todesursache zu entnehmen sei, angewiesen, und bat die Kläger erneut, sich um die Beschaffung der Unterlagen zu bemühen. Die Kläger haben mit der am 24. November 1998 eingereichten Klage Zahlung der Versicherungssumme zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 02. Oktober 1998 verlangt. Mit Schriftsatz vom 29. September 1999, der der Beklagten am 12.10.1999 nebst Anlagen zugestellt worden ist, haben sie den Obduktionsbericht nebst Übersetzung zu den Akten gereicht, nachdem es einem von ihnen in Italien beauftragten Rechtsanwalt gelungen war, eine beglaubigte Kopie dieses Berichts aus den Ermittlungsakten zu erhalten. Am 27.10.1999 zahlte die Beklagte die Versicherungssumme. Die Kläger haben daraufhin den Rechtsstreit in Höhe von 71.000,00 DM in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 3.037,22 DM (= Zinsen von 4 % von 71.000,00 DM für die Zeit vom 02.10.1998 bis 26.10.1999) zu verurteilen und ihr die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung angeschlossen und im übrigen beantragt, die Klage abzuweisen und den Klägern die Kosten des gesamten Rechtsstreits aufzuerlegen. Die Parteien streiten darüber, ob die Versicherungssumme bei Klageerhebung zur Zahlung fällig war und die Beklagte ihre Leistungspflicht habe anerkennen müssen, ohne zuvor Einsicht in den Obduktionsbericht genommen zu haben.

Das Landgericht hat die Klage wegen der Zinsen abgewiesen und den Klägern die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Es hat gemeint, die Versicherungsleistung sei bei Klageerhebung nicht fällig gewesen, denn der Beklagten sei eine abschließende Beurteilung ihrer Eintrittspflicht erst nach Vorlage des Obduktionsberichtes möglich gewesen.

II.

Die gegen diese Entscheidung gerichtete Berufung der Kläger hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und ist überwiegend unbegründet. Die Beklagte ist lediglich verpflichtet, an die Kläger 4 % Zinsen von 71.000,00 DM für die Zeit vom 12. Oktober 1999 bis 26. Oktober 1999 gemäß § 291 S. 1 2. HS BGB zu zahlen, denn die Versicherungsleistung ist erst nach Klageerhebung im Verlaufe des ersten Rechtszuges am 12. Oktober 1999 fällig geworden. Die Beklagte ist mit der Zahlung nicht in Verzug geraten.

1.

Die Fälligkeit eines Anspruchs auf die Versicherungsleistung richtet sich auch in der Unfallversicherung grundsätzlich nach § 11 VVG und nicht – wie die Kläger wohl meinen – nach der speziellen Regelung des § 11 der dem Versicherungsvertrag zu Grunde liegenden AUB 95. § 11 AUB 95 regelt nämlich nicht allgemein die Fälligkeit von Versicherungsleistungen in der Unfallversicherung, sondern nur für die Fälle, in denen der Versicherer positiv über den erhobenen Anspruch entschieden hat. Die Vorschrift bestimmt nicht, was gelten soll, wenn der Versicherer – wie hier – noch keine Erklärung über seine Eintrittspflicht abgegeben hat, sondern dem Anspruchsteller die Beibringung weiterer Unterlagen aufgibt und eine abschließende Erklärung von der Erfüllung dieser Auflagen abhängig macht. In diesem Fall tritt ebenso wie bei einer Ablehnung des Versicherungsanspruchs durch den Versicherer Fälligkeit der Versicherungsleistung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 VVG ein (vgl. dazu auch BGH NVersZ 2000, 332 zum Eintritt der Fälligkeit bei Ablehnung des Versicherungsanspruchs durch den Versicherer). Nach § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfangs...

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