Rz. 36

Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch Selbsttötung führt zur Leistungsfreiheit des Versicherers, wenn der Versicherungsfall innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages eintritt. In derartigen Fällen ist der Versicherer lediglich verpflichtet, den Rückkaufwert einschließlich der Überschussanteile nach § 169 VVG zu zahlen (§ 161 Abs. 3 VVG).

§ 161 VVG bestimmt:

Zitat

"Bei einer Versicherung für den Todesfall ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn die versicherte Person sich vor Ablauf von drei Jahren nach Abschluss des Versicherungsvertrages vorsätzlich selbst getötet hat. Dies gilt nicht, wenn die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist."

 

Rz. 37

Eine Selbsttötung liegt nur vor, wenn die Gefahrperson sich vorsätzlich das Leben nimmt. Ob bedingter Vorsatz genügt, ist umstritten.[18]

Die Selbsttötung ohne Willensfreiheit setzt voraus, dass eine Beeinträchtigung der voluntativen Funktionen vorliegt, die ein Ausmaß erreicht, bei dem von einem Ausschluss der freien Willensbildung auszugehen ist.[19] Die Störung ist krankhaft i.S.v. § 161 Abs. 1 S. 2 VVG, wenn der Handelnde nicht mehr in der Lage ist, eine freie Entscheidung aufgrund einer Abwägung von Für und Wider zu treffen.[20] Eine BAK von ca. 3 Promille führt regelmäßig zur Annahme einer krankhaften Störung.[21]

[18] Langheid/Rixecker/Langheid, § 161 VVG Rn 5 m.w.N.
[19] Langheid/Rixecker/Langheid, § 161 VVG Rn 61.
[20] Prölss/Martin/Schneider, § 161 VVG Rn 11.
[21] OLG Düsseldorf r+s 2001, 520 = VersR 2000, 833; Prölss/Martin/Schneider, § 161 VVG Rn 13 m.w.N.

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