Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 24.11.2016; Aktenzeichen 14 O 177/16) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.11.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 14 O 177/16 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
3. Dieses Urteil sowie das mit der Berufung angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 150.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt die Auszahlung der Lebensversicherungssumme als Bezugsberechtigte nach dem Selbstmord ihres Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin füllte am 4.12.2012 einen Onlineantrag der Beklagten auf Abschluss einer Risikolebensversicherung aus. Die Versicherungsleistung im Todesfall gab er mit 150.000,00 EUR an. Als Bezugsberechtigte setzte er seine Ehefrau und als Versicherungsbeginn den 1.12.2012 ein. Am Schluss des Antragsformulars wurde der Ehemann der Klägerin aufgefordert, die Antragsbestätigung auszudrucken und unterschrieben an die Beklagte zu übersenden. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass eine Antragsannahme vom Ergebnis einer individuellen Antragsprüfung abhängig sei.
Mit Schreiben vom 13.12.2012 bestätigte die Beklagte den Antragseingang und teilte dem Ehemann der Klägerin mit, dass er ab Antragseingang vorläufigen Versicherungsschutz nach den hierfür geltenden Bedingungen genieße.
Die Beklagte übersandte in der Folgezeit den Versicherungsschein vom 7.1.2013 an den Ehemann der Klägerin. Einbezogen waren die Allgemeinen Bedingungen für die Risikoversicherung, die in § 11 entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 161 VVG eine Leistungsfreiheit des Versicherers bei Selbsttötung vor Ablauf von 3 Jahren nach Abschluss des Vertrages vorsehen, wenn die Tötung nicht in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen wurde. Als Versicherungsbeginn im Versicherungsschein ist der 1.12.2012 aufgeführt. In einem Begleitschreiben wies die Beklagte auf einen errechneten Mehrbeitrag hin und bat den Ehemann der Klägerin eine "Antragsbestätigung" unterschrieben zurückzusenden, damit der Vertrag zustande komme. Dies geschah am 13.2.2013.
Am 6.12.2015 nahm sich der Ehemann der Klägerin das Leben.
Durch Urteil vom 24.11.2016 - 14 O 177/16 - wies das Landgericht Saarbrücken die Klage auf Auszahlung der Versicherungssumme ab. Die Klägerin hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an die 150.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3.2016 zu zahlen sowie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2743,43 EUR freizustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil.
II. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Verletzung des Rechts, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung.
Mit zutreffender Begründung hat das Landgericht Saarbrücken angenommen, dass die Beklagte nach § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG leistungsfrei geworden ist.
Ergänzend ist lediglich folgendes zu bemerken:
§ 161 Abs. 1 VVG stellt bereits nach seinem Wortlaut eindeutig auf den Abschluss des Versicherungsvertrages als Beginn der Dreijahresfrist ab. Gleichermaßen lautet die Regelung der Beklagten in den einbezogenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen, wobei gemäß § 171 VVG darin ohnehin nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden kann.
Da der Vertragsschluss im vorliegenden Falle nicht vor Januar 2013 erfolgte, bevor die Beklagte durch Rücksendung des Versicherungsscheins eine modifizierte Annahme des Antrags des Ehemannes der Klägerin erklärte und sich dieser in der Folgezeit mit der erhöhten Monatsprämie einverstanden erklärte (siehe allgemein zum Vertragsschluss Looschelders in: MünchKomm(VVG), § 1 Rn. 129 ff.), erfolgte die Selbsttötung im Dezember 2015 innerhalb der Dreijahresfrist.
Dass der Ehemann der Klägerin in seinem Antrag als Versicherungsbeginn den 1.12.2012 angab und dieser im Versicherungsschein ebenfalls aufgeführt wird, hat keinen Einfluss auf den Beginn der Dreijahresfrist. Eine solche Rückdatierung des Versicherungsvertrages führt zu keiner Verkürzung der Karenzzeit. Die Rückdatierung bedeutet lediglich die Vorverlegung des technischen Versicherungsbeginns. Der Abschlusszeitpunkt des Vertrages bleibt unverändert. Einer Verkürzung der Karenzzeit durch eine Rückdatierung stehen sowohl der Wortlaut des § 161 Abs. 1 Satz 1 VVG entgegen als auch Sinn und Zweck der Ausschlus...